Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

C. 31. 
Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die #) 
Kasse des Verbandes, legt die Rechmungen des Vorjahres und den mit dem 
Schaudirektor vorher entworfenen Etat für das neue Rechnungsjahr dem Vor- 
stande vor und erhält von diesem die Decharge für die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Schaudirektor vollzogen werden. 
Uebrigens gelten für den Rendanten die Bestimmungen S. 20. und 21. 
g. 32. 
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und 4) Eimiebung 
der Beschlüsse des Vorslandes rechtzeitig auszuschreiben und für ihre Einzie= der Beiträge, 
hung durch die Ortserheber Sorge zu tragen. Naturalleillungen, welche nichr Zasen und 
rechtzeitig den Verpflichtungen oder Angeboten entsprechend erfüllt werden, läßt 
der Schaudirektor auf Rechnung der Pflichtigen ausführen und die Kosten 
gleich der etwa hinzutretenden reglementsmaßigen Strafe von denselben durch 
Frekution einziehen. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudireklors 
diesen und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und 
Strafgelder zu unterstützen. 
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der 
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu 
fünf Thalern Geldbuße vorldufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 
1852. (Gesetz-Sammlung S. 245.). 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld- 
strafen fließen zur Verbandskasse. 
K. 33. 
Der Regierungskommissarius und der Wasserbautechniker G. 13. Nr. 1. Remuneration 
und 2.) werden aus der Staatskasse remunerirt. vr orsonde 
Der Schaudirektor und die Repräsentanten bekleiden Ehrenposten. Sie 
erhalten aus der Verbandskasse für auswärtige Termine und Reisetage zur 
Schau zwei Thaler Dicten, aber keine Reisekosten. Der Schaudirektor erhält 
außerdem aus der Verbandskasse eine Entschddigung für Büreauaufwand, welche 
die Staats-Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Worstandes feslsetzt. Auf 
gleiche Weise wird für den Baubeamten (F. 25. b.) eine feste jährliche Remu- 
neration bestimmt und aus der Verbandskasse gezahlt. 
(Nr. 5014) 9“ g. 34.
	        
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