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g. 36.
Beim Expropriationsverfahren (F. J.) steht die Entscheidung darüber,
welche Gegenstände der Expropriation unterliegen, der Staats-Aufsichtsbehörde
zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer Präklusiofrist von sechs Wochen ein-
zulegenden Rekurses an den Minisier für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschadigung erfolgt ebenfalls durch
die Staats-Aufsichtsbehörde. Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten
innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden
Rekurses an das Reoisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin, sind im
Uebrigen die Vorschriften der P. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar
1843. maaßgebend.
Wegen Auszahlung der Geldvergütigungen für die stattgehabte-Expro-=
priation kommen die für den Chausseebau in den Provinzen Schlesien und
Posen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
K. 37.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute obliegenden Leistungen auf den Etat zu bringen oder
außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Staats-Aufsichtsbehörde nach An-
hörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken,
oder siellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die
Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Enrscheidung stehr dem
Vorstande innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 3 8.
Die Staats---Aufsichtsbehoͤrde hat auch darauf zu halten, daß den Beam-
ten des Verbandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil
werden, und etwaige Beschwerden daruͤber zu entscheiden, vorbezalscch des
Rechtsweges.
g. 39.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes uͤber das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zussändigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehbren
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver-
(Nr. 5014.) bandes