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(Schema.)
Duisburger Stadt-Obligation
der
Anleihe von dreimal hundert tausend Thalern
Litt. # über Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom
(Gesetz Sammlung für 185. Stück )
Der Bürgermeister der Stadt Ouisburg und die von der Stadtverord-
netenversammlung hierzu bestellte städtische Anleihe= und Schuldentilgungs-Kom-
mission beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation
in Folge einer baaren Einzahlung an die Stadtkasse ein Kapital von
Thalern Preußisch Kurant von der Stadt Duisburg zu fordern hat.
Die Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr
festgesetzt und werden am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres füllig.
Sie werden nur gegen Rückgabe der zu der Obligation jedesmal für fünf
Jahre ausgefertigten Kupons gezahlt, und diese werden ungültig und werth-
los, wenn sie nicht vor Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem eingetre-
tenen Fälligkeitstermine bei der Stadekasse zur Zahlung präsentirt werden.
Jeder Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, gegen de-
ren Rückgabe die Verabfolgung der folgenden Serie an den Inhab# erfolgt.
Die Tilgung der Anleihe, wozu jaͤhrlich Ein Prozent derselben und die Zinsen
der eingeloͤsten Obligationen bestimmt sind, erfolgt durch Ankauf oder durch
Ausloosung der Obligationen nach dem festgestellten Amortisationsplane bis
zum Jahre 1897.
Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der König-
lichen Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verslärken, oder auch,
jedoch nicht vor dem Jahre 1867., die sämmtlichen dann noch nicht getilgten
Obligationen zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kün-
digungsrecht nicht zusteht.
Die ausgeloosten Obligationen, die etwaige Kündigung sämmtlicher noch
nicht getilgter Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden durch das
Amtsblatt oder den offentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu Düssel-
dorf, durch den Preußischen Staats-Anzeiger und durch das hiesige Kreisblatt
wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
Sollte eines oder das anderc dieser Blätter eingehen, so bestimmt die
Stadtverwaltung mit Genehmigung der Kniglichen Regierung zu Düsseldorf
ein anderes an seine Stelle tretendes. M
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