— 74 —
angewendet werden, und zwar fuͤr die naͤchsten zehn Jahre nach den andert-
halbfachen Sätzen des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar. 1840., hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei: Vergehen auf die ge-
dachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesitz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu Sringen.
Berlin, den 27. Dezember 1858.
Im Namen Sr. Majestaät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5018.) Allerböchster Erlaß vom 24. Januar 1859., betreffend die Genehmigung zur
Abänderung der einzelnen Beträge der nach dem Allerhöchsten Privilegium
vom 13. Mai 1857. vom Rosenberger Kreise auszufertigenden, auf jeden
Inhaber lautenden Kreis-Obligationen.
A. den Bericht vom 29. Dezember v. J. genehmige Ich, daß von den,
nach dem Privilegium vom 13. Mai 1857. (Gesetz-Sammlung für 1857. S. 529.)
von dem Rosenberger Kreise im Regierungsbezirk Marienwerder zum Berrage
von 100,000 Rehlr. auszufertigenden, auf den Inhaber lautenden Kreis-Obli-
gationen in Apoints zu 500 Rthlr. drei und siebenzig S#tück, statt der früher
bewilligten sechszig Stück, ausgegeben und in dem Nominalbetrage der Diffe-
renz von 6500 No# die Stückzahl der Apoints zu 25 Rthlr. von den früher
genehmigten fünfhundert und vierzig Stück auf zweihundert und achtzig Stück
vermindert werde.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu brinzen.
erlin, den 24. Januar 1859.
Im Namen Er. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister des Innern, den Minister für Handel, Gewerbe
und offentliche Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 5019.)