(Ar. 5019.) Allerhoͤchster Erlaß vom 31. Januar 1859., betreffend den Tarif zur Erhebung
des Ufer- und Hafengeldes bei Kurzebrack an der Weichsel.
A. Ihren Bericht vom 24. Januar d. J. habe Ich den Tarif zur Erhe-
bung des Ufer= und Hafengeldes bei Kurzebrack an der Weichsel genehmigt
und vollgzogen. Derselbe erfolgt hierbei zur Publikation durch die Gesetz-
Sammlung. ·
Berlin, den 31. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem für die Benutzung der Landungsplätze auf beiden
Ufern der Weichsel bei Kurzebrack und des Hafens daselbst
Ufer= und Hafengelder zu entrichten sind.
Vom 31. Januar 1859.
E. wird entrichtet:
A. an Ufergeld:
1) für jeden leeren Kahn, ohne Unterschied der Größe, der
blos landet, ohne einzuladen 2 Sgr. 6 Pf.
für jeden beladenen Kahn, ohne Unterschied der Ladung
und Größe, welcher landet und weiter geht, ohne etwas
ein= oder auszuladen —
Die Sätze zu 1. und 2. werden nicht erhoben, wenn
die Sätze zu 3. Anwendung finden, oder Hafengeld
zu entrichten ist.
3) für Kähne, welche Fracht gebracht haben und ausladen,
oder welche Fracht einladen:
(Tr. 5019.) 11* a) fuͤr