Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

(Nr. 5034.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Bromberger Stadt- 
Obligationen zum Betrage von 100,000 Rthlrn. Vom 14. März 1859. 
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten zu Bromberg darauf 
angetragen haben, zur Einrichtung einer (lädtischen Gasbeleuchtung eine Anleihe 
mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Stadt- 
Obligationen aufnehmen zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges 
Privilegium zur Ausstellung von Einhundert tausend Thalern Bromberger 
„Stodt-Obligaltonen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar in 100 
Apoints zu 100 Thalern, in 100 Apoints zu 200 Thalern, in 100 Apoints 
zu 400 Thalern und in 50 Apoints zu 600 Thalern auszufertigen, mit fünf 
vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Glaubiger unkündbar, 
nach dem feslgeslellten Tilgungsplane in acht und dreigig Jahren, von der Aus- 
gabe an gerechnet, zu amortislren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter die 
landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obliga- 
tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staars 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. März 18359. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
Pe-
	        
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