Behörden des
Verbandes.
Direktor.
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Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheilen zu.
Abschrift des Etats, der Deichschau= und Vorstands-Sitzungsprotokolle, sowie
ein Finalabschluß der Verbandskasse ist der Regierung jährlich einzureichen.
KS. 15.
An der Spitze der Verwaltung des Verbandes steht der Direktor. Der-
selbe wird von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welche die Vertretung
der Verbandsgenossen bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre
gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Be-
stätigung versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so stehr der Regierung
die Ernennung auf hochstens drei Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der ODirektor auf längere Zeit behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Oirektor sich durch den Techniker des
Verbandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.
Der Direktor und dessen Stellvertreter werden von einem Kommissarius
der Regierung in einer Vorstandssitzung vereidigk.
Der Oirektor seinerseits verpflichtet den Techniker, die übrigen Milglieder
des WVorstandes, sowie die sonstigen Beamten des Verbandes durch Handschlag
an Eidesstatt.
*"—
Der Direktor ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes; er be-
ruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erbffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er hat insbesondere:
a) die Geschäfte des Verbandes unter Beobachtung dieses Statuts nach
den Beschlüssen des Vorstandes und den Anordnungen der vorgesetzten
Behörden zu führen;
b) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die Ein-
nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassen-
wesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen
sind dem Vorstande mitzutheilen, damit derselbe ein Mitglied oder mehrere
abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen. Bei außerordent-
lichen Kassenrevisionen ist ein vom Vorstande ein= für allemal bezeichnetes
Mitglied zuzuziehen;
c) den Verband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten,
den Schrifrwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes zu voll-
ziehen; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von
funfzig