— 118 —
ch uͤber die Verguͤtungen fuͤr abgetretene Grundstuͤcke und Entnahme von
Materialien (G. 11.);
et) über Geschäftsanweisungen für die Beamten des Verbandes (F. 13.);
) über die Wahl des Direktors, seines Stellvertreters, des Technikers und
des Remmeisers, sowie über die Zahl der Unterbeamten (§#. 15. 19.
1. 22.);
8) über die den Beamten des Verbandes zu gewährenden Besoldungen,
Penstonen, Diäten, oder Remunerationen für baare Auslagen;
h) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Verbandes;
i) über den jährlichen Etat der Verbandskasse und die Decharge der Rech-
nungen;
kK) über Verträge und Vergleiche, deren Gegenstand funfzig Thaler und
mehr betrifft (P. 16. c.).
K. 30.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Regie-
rung auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu hal-
ten hat;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche, Schleusen und Wasser-
schöpfwerke, über die Erhöhung, Verlegung und Abtragung von Deichen
und über den Verschluß von Oeichbrüchen;
P) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
4) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Direktors und Technikers.
Sollte der Vorstand ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet
werden.
g. 31.
Die Repraͤsentanten der Verbandsgenossen waͤhlen jaͤhrlich zwei Depu-
tirte, welche der Schau der Meliorationswerke beiwohnen muͤssen. Jeder der
uͤbrigen Repraͤsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen.
Die Repraͤsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch
außerhalb der Sitzungen des Vorstandes die Interessen des Verbandes zu uͤber-
wachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Mängel,
sowie die Wünsche der Verbandsgenossen ihres Bezirks, dem Direktor oder dem
Vorstande vorzutragen. ' E