Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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nicht amortisirten Theiles der mittelst Privilegiums vom 3. April 1854. geneh- 
migten Anleihe von 75,000 Thalern und zur Ausfuͤhrung der vom Kreise be- 
schlossenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Beg einer Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Glaͤubiger unkuͤndbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
140,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß-= 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligatio- 
nen zum Betrage von 140,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert vierzig 
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
110,000 Rehlr. zu 1000 Rehlr., 
: 500 
10,000 
10,0000 . 100 „ 
5,000 50 
5,000 25 
— 1460,000 Fiühir. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1860. ab mit wenigstens jährlich Ein und 
einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigentums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Zugleich erklären Wir das unterm 3. April 1854. ertheilte Privilegium 
zur Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Bomfst 
zum Betrage von 75,000 Thalern, nachdem diese Obligationen aus der durch 
ge ewedriiges Privilegium genehmigten Anleihe getilgt sein werden, für auf- 
ehoben. o E 
8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insieegel. · 
Gegeben Berlin, den 21. März 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
Jahrgang 1859. (Tr. 5041.) *18 Pro-
	        
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