Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Beissehr entfernten Wiesen, sofern sie nicht etwa durch Verpachtung 
dauernd und vortheilhaft zu nutzen sind, kann uͤber die obigen Hoͤchstsaͤtze hinaus- 
egangen werden; außerdem auch in ganz außerordentlichen Faͤllen, in welchen 
jedoch die Ueberschreitung besonders zu motiviren ist. 
Hiernach ist fuͤr jede Wiese, und, sofern es noͤthig scheint, fuͤr jedes Theil- 
stuͤck derselben, der angemessene Prozentsatz auf Werbungskosten, und zwar in 
einer ganzen Zahl, zu bestimmen. 
g. 26. 
Außerordentliche Gefahren. Es wird ferner ein angemessener 
Prozentsatz des bonitirten Heuertrages auch zꝛ Deckung der Schaͤden berechnet, 
welchen die Wiesen, das Heu bei und nach der Ernte, und die zur Ausnutzung 
erforderlichen Gebaͤude und Inventarien durch außerordentliche Unglücksfälle 
unterliegen. 
Dieser Prozentsatz ist in ganzer Zahl auf 15 bis 20 Prozent des boni- 
tirten Heuertrages anzunehmen. 
Bei Wiesen, welche solchen Gefahren erfahrungsmäßig ganz besonders 
ausgesetzt sind, muß stets der höchste Satz angenommen werden. 
Die beiden Prozentsätze, welche nach &#. 25. 26. angenommen worden 
sind, werden wieder zusammengerechnet. 
9. 27. 
Zu 3. Heupreise. Der anzunehmende Heupreis wird 
auf 15 Sgr. pro Zentner guten Heus, 
= 12 „ - - mittleren- 
9 - - - geringen - 
angenommen, und sind die Huͤlfstabellen unter Zugrundelegung dieser Preise 
berechnet. 
g. 28. 
Zu 3. Ertragswerth. Wie für das Ackerland, so weisen die Ueber- 
sichtstabellen in dem Abschnitte „Wiesenland“ auch für das Wiesenland die 
Kapitalbeträge (Ertragswerthe) pro Morgen nach, wenn der bonitirte Ertrag, 
die Qualität des Heues, der abzuschlagende Prozentsatz und der Heupreis 
feslstehen. 
Nach Anleitung dieser festgestellten Zahlen darf daher das Kapital pro 
Morgen nur in der Tabelle aufgesucht und daraus entnommen werden. 
Niemals darf der Ertragswerth pro Morgen Wieslsenland höher ange- 
nommen werden, als: 
(Nr. 5042.) bei
	        
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