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b) Niederwaldungen werden auf dieselbe Weise abgeschaͤtzt, welche vor-
flehend fuͤr die Abschaͤtzung des Unterholzes in Mittelwaldungen angegeben
worden ist.
g. 50.
Holzpreise.
Fuͤr den nach vorstehenden Bestimmungen ermittelten jaͤhrlichen Material-
Ertrag aus dem Hoch= resp. dem Mittel= und dem Niederwalde wird der Geld-
werth nach den sechsjährigen Durchschnittspreisen, wie dieselben sich aus den
Rechnungen des geschätzten Forstes selbst, oder eines benachbarten Königlichen,
städrischen oder anderen Privatforsles für die verschiedenen geschätzten Holzsor-
timente herausstellen, nach Rückschlag von 10 Prozent zu Sicherung gegen
die Schwankungen solcher Preise berechnet und nach Abzug der ortsüblichen
Schlagerlöhne angesetzt. Der Preis für das Nutzholz darf höchstens um ein
Orittel über den Peess des Scheirholzes, insoweit diese Hote nachgewiesen wird,
angenommen werden.
G. 51.
Findung des Reinertrages aus der Holznutzung.
Von dieser Brutto-Geldeinnahme werden:
a) zu Deckung der Gefahren, welchen die Gehölze durch Ranpenfraß, Wind-
ruch, Schneebruch, die jungen Pflanzen durch Ausbrennen ausge-
setzt sind,
12 Prozent bei dem Nadelholz-Hochwalde,
8 „Laubholzhochwalde,
4 „ „ Laubholzniederwalde
abgesetzt; ferner
5) die Verwaltungs= und Beaufsichtigungskosten mit 3 bis 10 Silbergroschen
pro Morgen Forstfläche, und "
P) die Kulturkosten mit 1 bis 6 Thaler pro Morgen der jährlichen, mit der
Schlagfläche übereinstimmenden Kulturflache, je nachdem Stockausschlag,
Pflanzung, natürliche oder künstliche Besaamung vorauzgesetzt wird,
in Abzug gebracht, und so der Reinertrag der Holznutzung gefunden.
g. 52.
Kleinere Forsten.
Forsten, deren Areal nicht über 100 Morgen beträgt, sind, wenn es
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