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g. 59.
Lasten und Abgaben.
Als oͤffentliche gemeine Lasten und Abgaben werden er ittelt,
zusammengestellt und aufgerechnet:
a) die Beiträge und Leistungen zu Erfüllung der Deichpflicht, insoweit die-
selben nicht zur Amortisation aufgenommener Darlehne bestimmt sind;
b) die von dem ganzen abzuschätzenden Gute zu entrichtende Königliche
Grundsleuer;
P) diejenigen Abgaben und Beiträge, welche von dem Gute zu Bestreitung
der Orts-Kommunallasten, zu den Kreislasten und zu provinziellen Zwecken
dauernd oder periodisch wiederkehrend zu entrichten sind, und
d) die Leistungen an Kirche, Pfarrthei und Schule.
Naturalleistungen werden nach den vierundzwanzigjährigen Durchschnitts-
preisen, wie solche zufolge §. 22. des Reallasten-Ablbsungsgesetzes vom 2. März
1850. zuletzt festgestellt und durch die Amtsblatter publizirt worden sind, zu
Gelde berechner.
Der Gesammtbetrag der öffentlicben Abgaben und Lasten wird zum zwan-
zigfachen Betrage kapitalisirt.
K. 60.
Wenn auf dem Gute oder auf Theilstücken desselben Privatabgaben,
Lasten oder Servituten haften, so muß der Ablôsungswerth derselben, wenig-
stens anndherungsweise, ermittelt werden. Für diesen Zweck gelten folgende
Vorschriften:
a) Geldleistungen werden zum zwanzigfachen Betrage der Jahresleistung
kapitalisirt. Sofern eine Geldabgabe erst nach dem 21. März 1850.
neu auferlegt und ein höherer Ablösungssatz vertragsmäßig festgesiedlt itt,
wird der Jahresberrag zu diesem höheren, böchstens aber zum fünfund-
zwanzigfachen Betrage kapitalistrt.
Andere Abgaben werden auf ihren Geldwerth nach Maaßgabe der
Vorschriften des Reallasten = Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850.
OV#. 18. ff., §. 29 ff., miehin, wenn sie in Körnern bestehen, nach den
letztpublizirten vierundzwanzigjährigen Durchschnirtspreisen, wenn sie
nicht in Kornern bestehen, nach dem bisherigen Vergütungssatze, eventuell
nach den Normalpreisen berechnet; der gefundene Geldwerth wird dem-
nächst ebenso behandelt wie eine Geldleistung (a).
c) Für Hutungs-= und Gräsereiberechtigungen hat die Tarkommission
nach Maaßgabe des Umfangs der Berechtigung und der Beschaffenheir
des