Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 59. 
Lasten und Abgaben. 
Als oͤffentliche gemeine Lasten und Abgaben werden er ittelt, 
zusammengestellt und aufgerechnet: 
a) die Beiträge und Leistungen zu Erfüllung der Deichpflicht, insoweit die- 
selben nicht zur Amortisation aufgenommener Darlehne bestimmt sind; 
b) die von dem ganzen abzuschätzenden Gute zu entrichtende Königliche 
Grundsleuer; 
P) diejenigen Abgaben und Beiträge, welche von dem Gute zu Bestreitung 
der Orts-Kommunallasten, zu den Kreislasten und zu provinziellen Zwecken 
dauernd oder periodisch wiederkehrend zu entrichten sind, und 
d) die Leistungen an Kirche, Pfarrthei und Schule. 
Naturalleistungen werden nach den vierundzwanzigjährigen Durchschnitts- 
preisen, wie solche zufolge §. 22. des Reallasten-Ablbsungsgesetzes vom 2. März 
1850. zuletzt festgestellt und durch die Amtsblatter publizirt worden sind, zu 
Gelde berechner. 
Der Gesammtbetrag der öffentlicben Abgaben und Lasten wird zum zwan- 
zigfachen Betrage kapitalisirt. 
K. 60. 
Wenn auf dem Gute oder auf Theilstücken desselben Privatabgaben, 
Lasten oder Servituten haften, so muß der Ablôsungswerth derselben, wenig- 
stens anndherungsweise, ermittelt werden. Für diesen Zweck gelten folgende 
Vorschriften: 
a) Geldleistungen werden zum zwanzigfachen Betrage der Jahresleistung 
kapitalisirt. Sofern eine Geldabgabe erst nach dem 21. März 1850. 
neu auferlegt und ein höherer Ablösungssatz vertragsmäßig festgesiedlt itt, 
wird der Jahresberrag zu diesem höheren, böchstens aber zum fünfund- 
zwanzigfachen Betrage kapitalistrt. 
Andere Abgaben werden auf ihren Geldwerth nach Maaßgabe der 
Vorschriften des Reallasten = Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. 
OV#. 18. ff., §. 29 ff., miehin, wenn sie in Körnern bestehen, nach den 
letztpublizirten vierundzwanzigjährigen Durchschnirtspreisen, wenn sie 
nicht in Kornern bestehen, nach dem bisherigen Vergütungssatze, eventuell 
nach den Normalpreisen berechnet; der gefundene Geldwerth wird dem- 
nächst ebenso behandelt wie eine Geldleistung (a). 
c) Für Hutungs-= und Gräsereiberechtigungen hat die Tarkommission 
nach Maaßgabe des Umfangs der Berechtigung und der Beschaffenheir 
des
	        
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