Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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b)  Verträge  mit  bestimmtem  Anfangstermin.  Art.  24
des  deutsch-österreichischen  Handelsvertrages  vom  6.  Dezember
1891  bestimmt:  „Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  an  Stelle  des
bestehenden  Handelsvertrages  am  1.  Februar  1892  in  Kraft
treten...“  Welche  Bedeutung  kommt  dieser  Vereinbarung  zu?
Ist  ihr  Sinn  der:  die  völkerrechtliche  Pflicht  zum  Beginn  der
Vertragserfüllung  solle  am  1.  Februar  1892  ihren  Anfang  nehmen?
Von  diesem  Tage  an  seien  die  Kontrahenten  zur  Ergreifung  derjenigen
  Massregeln  verpflichtet,  welche  den  Erlass  der  betreffenden
Staatsgesetze  herbeiführen?  Die  Festsetzung  eines  solchen
Termines  hätte  keinen  Zweck;  wäre  damit  doch  gar  nichts  über
das  Inkrafttreten  der  Gesetze  bestimmt!  Die  Kontrahenten  hätten
dann  keine  Veranlassung,  die  Pflicht  zur  Erfüllung  nicht  mit  dem
Austausch  der  Ratifikationen  beginnen  zu  lassen.  Offenbar  will
jene  Vereinbarung  die  staatsrechtliche  Ausführung  der  zu  erlassenden
  Gesetze  von  dem  festgesetzten  Tage  an  sichern;  die
(sesetze  sollen  an  ihm  in  Kraft  treten;  von  ihm  an  sollen  z.  B.
die  Angehörigen  des  einen  Kontrahenten  in  dem  Gebiete  des
anderen  diejenigen  Rechte  wirklich  geniessen,  welche  durch  den
Vertrag  zugesagt  sind.  Hierin  besteht  die  durch  jene  Vereinbarung
  übernommene  völkerrechtliche  Verpflichtung.  An  dem
angeführten  Beispiele  wird  das  Verhältnis  noch  besonders  klar
gestellt  durch  den  Umstand,  dass  der  ältere  Handelsvertrag  am
1.  Februar  1892  ausser  Kraft  treten  und  durch  den  jüngeren
ersetzt  werden  sollte,  d.  h.  nicht  nur  formell,  sondern  auch  materiell.
Die  Absicht  der  Kontrahenten  war  gewiss  nicht  darauf  gerichtet,
ein  noch  so  kleines  Interregnum  zuzulassen,  während  dessen  das
ältere  Vertragsgesetz  nicht  mehr,  das  jüngere  noch  nicht  Anwendung
  fände.

Eine  völkerrechtliche  Pflicht  wird  auch  in  diesem  Falle  erst
durch  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  begründet.  Bei  der

vom  11.  April  1880,  Sammlung  sämtlicher  Drucksachen  des  Reichstages,
4.  Legislaturperiode,  3.  Session  1880,  Bd.  II  Nr.  9.