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Ziegeleien, welche nicht wenigstens in den letzten drei Jahren schon be-
trieben worden, werden zu einer Nutzung gar nicht veranschlagt.
Kalköfen. ODie Nutzung von Kalköfen wird auf Grund neunjähriger
Rechnungen oder Pachten insoweit veranschlagt, als:
-a) die Kalksieine auf dem Gute selbst, oder auf dem Terrikorium, von
welchem die Gutzherrschaft, als Realberechtigter, selbige zu entnehmen
befugt ist, in einer Mächrigkeit vorhanden sind, welche nach dem Urtheile
der Kommission den dauernden Betrieb sichert;
b) als ferner das zum Betriebe erforderliche Brennmaterial entweder aus
dem Gute dauernd zu entnehmen, oder aber nachgewiesen ist, daß dasselbe
kauflich zu beschaffen sei;
P) und als endlich die aus den Betriebsrechnungen zu ermittelnde Revenüe
nicht schon bei der Veranschlagung der Nutzung aus den Kalksteinen ihre
Würdigung gefunden har.
Von dem ermittelten Gelderlös des Kalkofenbetriebes kommt der Werth
des Brennmaterials und der Gesammtbetrag der Betriebskoslen, die Gewerbe-
steuer, und in dem bei a. zuletzt gedachten Falle auch die etwa zu entrichtende
Grundabgabe in Abzug; von dem verbleibenden Resiberrage wird sodann ein
Rückschlag von 50 bis 75 Prozen entnommen. Oas Ergebniß stellt die an-
zusetzende Kalkofennutzung dar.
Wenn der zur Schätzung stehende Kalkofen noch nicht seit neun Jahren
betrieben wird, so findet zwar die Schätzung desselben im Uebrigen nach den
vorstehend gegebenen Bestimmungen statt, der angeordnete Rückschlag muß
aber in diesem Falle immer zum höchsten Satze bemessen und abgesetzt
werden. s
Kalkoͤfen, welche nicht wenigstens in den letzten drei Jahren betrieben
worden, werden zu einer Nutzung gar nicht veranschlagt.
Titel I.
Torf, Braunkohlen.
Vorhandene Torfmoore und Braunkohlenlager, letztere insofern sie nicht
der Regalität unterliegen, werden insoweit veranschlagt, als:
a) die erfolgte Werbung und Benutzung des Torfes resp. der Kohlen zur
Konsumtion auf dem Gute oder aber zum Verkaufe während der letzten
sechs Jahre nachgewiesen ist;
b) als ferner das Lager nach Umfang und Beschaffenheit zulänglich und
geeignet ist, den anzunehmenden Abnutz während eines Zeitraums von
mindestens funfzig Jahren dauernd zu gewähren. Zu Feslstellung dieses
Erfordernisses ist unter Zuziehung eines Sachversiändigen, bei Braun-
kohlen