Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 164 — 
Ziegeleien, welche nicht wenigstens in den letzten drei Jahren schon be- 
trieben worden, werden zu einer Nutzung gar nicht veranschlagt. 
Kalköfen. ODie Nutzung von Kalköfen wird auf Grund neunjähriger 
Rechnungen oder Pachten insoweit veranschlagt, als: 
-a) die Kalksieine auf dem Gute selbst, oder auf dem Terrikorium, von 
welchem die Gutzherrschaft, als Realberechtigter, selbige zu entnehmen 
befugt ist, in einer Mächrigkeit vorhanden sind, welche nach dem Urtheile 
der Kommission den dauernden Betrieb sichert; 
b) als ferner das zum Betriebe erforderliche Brennmaterial entweder aus 
dem Gute dauernd zu entnehmen, oder aber nachgewiesen ist, daß dasselbe 
kauflich zu beschaffen sei; 
P) und als endlich die aus den Betriebsrechnungen zu ermittelnde Revenüe 
nicht schon bei der Veranschlagung der Nutzung aus den Kalksteinen ihre 
Würdigung gefunden har. 
Von dem ermittelten Gelderlös des Kalkofenbetriebes kommt der Werth 
des Brennmaterials und der Gesammtbetrag der Betriebskoslen, die Gewerbe- 
steuer, und in dem bei a. zuletzt gedachten Falle auch die etwa zu entrichtende 
Grundabgabe in Abzug; von dem verbleibenden Resiberrage wird sodann ein 
Rückschlag von 50 bis 75 Prozen entnommen. Oas Ergebniß stellt die an- 
zusetzende Kalkofennutzung dar. 
Wenn der zur Schätzung stehende Kalkofen noch nicht seit neun Jahren 
betrieben wird, so findet zwar die Schätzung desselben im Uebrigen nach den 
vorstehend gegebenen Bestimmungen statt, der angeordnete Rückschlag muß 
aber in diesem Falle immer zum höchsten Satze bemessen und abgesetzt 
werden. s 
Kalkoͤfen, welche nicht wenigstens in den letzten drei Jahren betrieben 
worden, werden zu einer Nutzung gar nicht veranschlagt. 
Titel I. 
Torf, Braunkohlen. 
Vorhandene Torfmoore und Braunkohlenlager, letztere insofern sie nicht 
der Regalität unterliegen, werden insoweit veranschlagt, als: 
a) die erfolgte Werbung und Benutzung des Torfes resp. der Kohlen zur 
Konsumtion auf dem Gute oder aber zum Verkaufe während der letzten 
sechs Jahre nachgewiesen ist; 
b) als ferner das Lager nach Umfang und Beschaffenheit zulänglich und 
geeignet ist, den anzunehmenden Abnutz während eines Zeitraums von 
mindestens funfzig Jahren dauernd zu gewähren. Zu Feslstellung dieses 
Erfordernisses ist unter Zuziehung eines Sachversiändigen, bei Braun- 
kohlen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.