Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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kohlen eines bergmaͤnnischen Technikers, eine Untersuchung des Lagers 
in Hinsicht auf Umfang und Beschaffenheit, auf die Moͤglichkeit einer 
Entwässerung oder Bewässerung zu veranstalten, ein förmlicher Bewirth- 
schaftungsplan zu entwerfen und der jährliche Abnutz, soweit derselbe 
nachhaktig zu entnehmen, etatsmaßig festzustellen. 
Die Schätzung erfolgr in der Weise, daß für das im Durchschnitt der 
letzten sechs Jahre geworbene und konsumirre, oder verkaufte Material, inso- 
weit dasselbe den Ekat nicht übersteigt, der aus den Rechnungen zu ermitltelnde 
durchschnirtliche Verkaufspreis — und wenn ein solcher nicht nachgewiesen wer- 
den kann, ein nach den Verkaufspreisen der Nachbarschaft uner Berücksichti- 
gung der Absatzverhältnisse zu arbitrirender Anschlagspreis — berechnet, von 
dem Erlös der Betrag der Werbungskosten in Abzug gebracht und von dem 
so gefundenen Ertrage, mit Hinsicht auf die Unverlässigkeit der Revenüe, ein 
Räckschlag von 40 bis 60 Prozent genommen wird. Der verbleibende Rest 
stellt den Ertrag aus der Torfnutzung dar. 
Wenn die Werbung und Benutzung des Torfs noch nicht seit sechs 
Jahren staltgefunden hat, so findet zwar die Schätzung derselben im Uebrigen 
nach den vorstehend gegebenen Bestimmungen statt; es wird aber der Umfang 
der jährlichen Werbung und Benutzung dennoch nur auf den sechsten Theil der 
ganzen, in der kürzeren Jahresreihe geworbenen und benutzten Torfmasse be- 
stimmt. Torflager, welche nicht wenigsiens seit länger als Jahresfrist benutzt 
worden, kommen gar nicht zur Schätzung. 
In jedem Falle, da die Torfnutzung zur Schätzung gezogen wird, darf 
die Oberfläcche des ganzen Grundstückes, welches für diese Benutzung während 
der ganzen Jahresreihe successio in Anspruch genommen werden wird, nicht zu 
anderweiter Nutzung veranschlagt werden. Es ist daher hier zu prüfen, ob 
eine solche Veranschlagung (beispielsweise bei der Wiesennutzung) staltgefunden 
habe, und ist in diesem Falle der dort angenommene Betrag der Nutzung zu 
ermitteln und wieder abzusetzen. 
Titel IXl. 
Eisenerze. 
Die Veranschlagung vorhandener Eisenerze setzt eine bergmannische Un- 
tersuchung der letzteren und eine Prüfung ihrer Nachhaltigkeit voraus. Den 
Maaßstab der Veranschlagung giebt der in den letzten sechs Jahren durch- 
schnittlich stattgefundene, durch Kechnungen nachzuweisende Absatz von Erzen 
an fremde Hüttenwerke, resp. der Umfang der durch die Rechnungen über den 
Hüttenbetrieb nachzuweisenden Verarbeitung eigener Erze auf der eigenen Hütte 
des Gutsbesiczers. 
Insoweit die Nachhaltigkeit desselben durch jene Untersuchung auf min- 
destens funfzig Jahre hinaus vollständig dargethan ist, wird die durchschnitt- 
liche reine Revenüe eines Jahres ermittelt und selbige mit Hinsicht auf die 
Jahrgang 1859. (Nr. 5047.) 23 chwan-
	        
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