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c) Faͤhrgelder oder Pachtzinse von Fuͤhren an Fuͤssen werden nach demsel-
ben Maaßstabe des sechsjaͤhrigen Durchschnitts, nach Ruͤckschlag von
50 Prozent auf die Unterhaltung der Gefaße,
Privatzölle, oder Pachtzinse für selbige (vorausgesetzt den gehörigen
Nachweis der Zollgerechtigkeit), ebemmchig nach diesem sechsjährigen
Durchschnitte und unker Abrechnung des Geldwerthes der auf der Ge-
rechtigkeit haftenden Lasien zum Anschlage gebracht.
Im Falle nicht sechsjdhrige, sondern nur kürgere Ertraͤge al h—d.
nachgewiesen werden, ist dennoch nur der sechste Theil der Summe der nach-
gewiesenen als der einjährige Durchschnitt anzusehen.
Titel XVI.
Mehrwerth des Forstes.
Ein vorhandener Mehrwerth des Forstes für die Subhastarion über den
ziu Kredit bereits veranschlagten ist bei dem Vorhandensein der nachstehend
ezeichneten Realitäten anzunehmen und nach den folgenden Vorschriften zu
veranschlagen, bei deren Anwendung die, wenn im einzelnen Falle für nöthig
tei. Zuziehung des Forstraxators (G. 11.) zu veranlassen ist. Es sind
nämlich:
a) mißoerhaltene Forsten, welche in der Kredittare nach den für diese ge-
gebenen Vorschriften (G. 45.) zu einem Ertrage aus der Holznutzung
nicht haben geschätzt werden können, hier nach Maaßgabe der Holähan-
tigkeit ihrer Bestände, der Beschaffenheit des Forstbodens, des Wachs-
thums der Gehölze, und der einstigen Verwerthbarkeit der Holzmasse
auf einen Geldertrag von 5 Silbergroschen, höchstens 60 Silber=
groschen pro Morgen zu würdigen; von diesem Ertrage ist nach Maaß-
gabe des Zeitraums, welcher bis zur eintretenden Verwerthbarkeit des
Holzes abgewartet werden muß, ein zu Deckung der Gefahren in der
Zwischenzeir und des Zinsenverlustes bestimmter Rückschlag von minde-
stens 50 Prozent abzusetzen, und der verbleibende Rest als der ge-
suchte reine Jahresertrag in Anschlag zu nehmen.
b) Forstblößen und solche Waldflächen, welche mit einzelnen Baumen nur
insoweit bestanden sind, daß eine hinlängliche natürliche Besaamung
nicht eintreten kann, ingleichen Hiebflächen (Haue), deren Wiederanbau
seit länger als fünf Jahren unterlassen worden ist, sind — insoweit sie
nach §. 53. zum Kredir nicht haben geschätze werden können — hier
nach Maaßgabe des Forstbodens, der Beschaffenheir der etwa vorhan-
denen Gehölze und der einstigen Verwerkhbarkeit zu erziehender Bestaände
auf einen Ertrag von 5 Silbergroschen bis 60 Silbergroschen pro Mor-
gen zu schätzen, und isi auch hier wie bei a. ein angemessener Rückschlag
von dem Ertrage zu kürzen. Oa aber hier immer auch Kulturkosten zu
decken sind, so darf der Rückschlag niemals unker 75 Prozent bemessen
werden. Der Rest ist als Jahresertrag anzusetzen.
(Nr. 50.) 23° c) Die
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