Metadaten : Die parlamentarische Thätigkeit des Deutschen Reichstages und der Landtage von 1874-1876.

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eine  Bildung  in  der  Masse  zu  verbreiten,  die  sie  in  die  Lage
setzt,  ihre  eigenen,  persönlichen  Fähigkeiten,  wie  die  wirthschaftlichen
  Kräfte  des  Landes,  zum  eigenen  und  zum  allgemeinen  Wohlbefinden
  auszunutzen,  überläßt  er  dieses  dem  Zufall,  dem  freien
Willen  und  den  Kräften  der  so  schon  überbürdeten  Gemeinden.
Die  Folge  ist,  daß  nicht  nur  höchst  Unvollkommenes  erreicht  wird,
sondern,  da  nach  dem  Stande  der  Vertheilung  der  politischen
Rechte  in  der  Gemeinde,  es  wiederum  dieselben  Interessenkreise
sind,  welche  im  Staate  das  große  Wort  führen,  das  was  geschieht,
nur  ihnen  vorzugsweise,  und  zwar  auf  Kosten  der  Gesammtheit,
zu  Gute  kommt.  Jede  Förderung  der  Interessen  der  Besitzenden,
und  sei  es  selbst  deren  Ausbildung,  muß  zum  größeren  Nachtheil
der  Unterdrsckten  ausschlagen.

Für  die  Entwickelung  genossenschaftlicher  Verbände  zum
Zwecke  der  Förderung  der  materiellen  Interessen,  sei  es  durch
produktive  oder  distributive  und  konsumtive  (erzeugende,  vertheilende
  und  wirthschaftlich  verzehrende)  Thätigkeit,  thut  er  absolut
  nichts,  weil  auch  dieses  wieder  die  Privatwirthschaft  der
Großen  in  Frage  stellte  und  ihre  Herrschafts=  und  Ausbeutungsstellung
  untergrübe.

Für  alle  diese  aufgeführten  und  noch  Dutzende  von  anderen
das  allgemeine  Wohlbefinden  fördernden  Maßregeln  hat  der  heutige
  Staat  kein  Mittel,  hat  er  nicht  einmal  das  geringste  Gefühl
der  Pflicht  und  nicht  das  geringste  Verständniß.

Nach  der  liberalen  und  Regierungsdoktrin  ist  der  Zweck  des
Staates,  wie  Lassalle  dies  treffend  ausdrückte,  die  Rolle  des
Nachtwächters  zu  spielen.  Er  hat  nur  für  den  auswärtigen
Schutz  seiner  Angehörigen  zu  sorgen,  und  wie  unvollkomme#n
selbst  dies  geschieht  und  mit  welch  enormen  Opfern  und  Lasten,
ist  oben  ausgeführt  worden.  Im  Inncrn  hat  er  dafür  zu  sorgen,
  daß  Niemand  stiehlt  und  betrügt,  d.  h.  nicht  thut,  was
nach  der  heutigen  bürgerlichen  Definition  von  Diebstahl  und
Betrug  als  solch  ein  Verbrechen  aufgefaßt  wird.

Für  die  Bildung  seiner  Angehörigen  zu  sorgen,  hält  er  bis
zu  einem  gewissen  Grade  zwar  für  seine  Pflicht,  indem  cr  den
Schulzwang  dekretirt  und  gewisse  Beihülfen  gewährt,  im  Uebrigen
  aber  überläßt  er  es  den  Kräften  jedes  Einzelnen,  wie  weit
seine  Mittel  reichen,  für  seine  Kinder  Lehrmittel  zu  beschaffen
und  das  Schulgeld  aufzubringen.  Wem  der  Zufall  in  unserem
ökonomischen  Getriebe  viel  gegeben,  der  kann  viel  dran  wenden,
vorausgesetzt,  daß  ihn  auch  die  Natur  mit  Kindern  bedacht;
wer  nichts  besitzt,  mag  sehen,  wie  er  zurecht  kommt  oder  er  ist
auf  Gnadenbrocken  angewiesen,  die  ihm  den  Kindersegen,  durch
den  die  Gesellschaft  erhalten  wird  und  sich  fortentwickelt,  zur
Last,  wenn  nicht  zum  Fluche  machen.