Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5045.) Allerhöchster Erlaß vom 14. März 1859., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für Fortführung der von Sömmerda im Kreise Weißen- 
see des Regierungsbezirks Erfurt, in der Richtung nach Schloß Vippach, 
ausgebauten Gemeinde-Chaussee bis zur Weimarschen Landesgrenze. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Fortführung der 
von Sömmerda im Kreise Weißensee des Regierungsbezirks Erfurt, in der Rch- 
tung nach Schloß Vippach, ausgebauten Gemeinde-Chaussee bis zur Weimar- 
schen Landesgrenze genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro- 
priationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese 
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch der Gemeinde Sôm- 
merda gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der ganzen 
Straße von Sömmerda bis zur Landesgrenze gegen Schloß Vippach das Recht 
zur Erhebung eines halbmeiligen Chausscegeldes nach den Bestlimmungen des 
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen und der 
sonstigen die Erhebung berreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
sltimmungen auf den Staaks-Chausseen angewender werden, hierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chaussecgeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. März 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5046.)
	        
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