Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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gleichzeitig zur Bewachung der Wiesen stellt der Vorstand einen Wiesenwaͤrter 
auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung der 
Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein- fuͤr allemal bestiimmt. Die Wohl 
des Wiesenwärters unterliegt der Besiätigung des Landraths; derselbe wird 
als Feldhüter vereidigt, er muß den Anweisungen des Wiesenvorstehers pünkt- 
lich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu 
Einem Thaler bestraft werden; die Kündigung erfolgt durch den Vorstand. 
S. 11. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundslücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rerchreckeein beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien enc- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bebannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel finder nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. Das Schiedsgericht besieht aus dem Landrathe und zwei 
Beisitzern, von denen Keiner Mitglied des Verbandes sein darf. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Gene- 
ralversammlung der. Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
S. 12. 
Wegen der vorzunehmenden Entwässerungen und Grabenrdumungen hat 
der Wiesenvorsleher die nöthigen Vorschriften a erlassen und kann deren Nicht- 
befolgung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern bedrohen. Die Strafan- 
drohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thalern gehen, wenn die Regie- 
rung die Genehmigung dazu ertheilt hat. Von jeder Hrlben Vorschrift ist so- 
fort Abschrift an die Regierung durch den Kreislandrath einzureichen (Cfr. . 8. 
1nd 205 des Gesetzes vom 11. März 1850. Gesetz-Sammlung von 1850. 
.). 
K. 13. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Skaates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Freislandrath, von der Regierung zu 
Königsberg als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befug- 
nissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
F. 14.
	        
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