Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 221 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 16 — 
  
  
(Nr. 5060.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen zur Regelung der gegen- 
seitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse. Vom 2. Mai 1859. 
Se Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner 
Majestak des Königs von Preußen, und Seine Hoheit der Herzog von Sach- 
sen-Meiningen, in dem Wunsche übereinstimmend, zur Beförderung der Rechts- 
pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen und Sach- 
sen-Meiningen durch Uebereinkunft zu regeln, haben, um einen Vertrag hierüber 
abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Königliche Hoheit der Regentk, Prinz von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Hellwig, und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Dr. Friedberg; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Kammerherrn, Staatsrath Dr. jur. v. Uttenhoven, und 
Höchstihren Regierungsrath Schulz, 
welche nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, mit einander ver- 
abredet und festgesetzt haben. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge- 
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen 
nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5060.) 30 II. Be- 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Moi 1859.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.