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II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
streiti gkeiten.
Artikel 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Konkumazialbescheide und Agni-
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt
werden
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenken
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver-
gleiche stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch Kegen die Person des Verurtheilten
in dem anderen Sctaate vollstreckt werden können, ist im Artikel 27. bestimmt.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskradftiges Erkenntniß
begründet vor den Gerichten des anderen Skaates die Einrede des rechtskräf=
tigen Urtheils (exceptio rei judicatac) mit denselben Wirkungen, als wenn
das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staates, in welchem solche Einrede
geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger
nicht angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er-
kenntnisses Stait zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte ge-
sprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Auf Aktiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Ab-
satze dieses Artikels enrhaltene Verbot keine Anwendung.
Artikel 5.
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge-
17— ban be richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der frem-
den Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern