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Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den
Gesetzen des Landes, ünter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft uͤber die Person erreicht auch die rücksichtlich
des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens einge-
leitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene
nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit
gelangt sein sollte.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Artikel 31.
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie, Bestrafung
angehören, an den anderen nichr ausgeliefert, sondern können nur in demselben 36 uerde
wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder in anderen
Ueberrrekungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange= Slaats Gesn-
hören, sirafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft chen.]
werden. Oaher findet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates
gegen sie nicht statt.
Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewendet
es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem Obtober 1824.
und “-“ Juli 1831. abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen Vollstreckung
sich eines Verbrechens oder Vergebens oder einer Uebertretung schuldig ge-e# Sofer-
macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so
wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß
entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem
ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach
vorgängiger Requisition und Miltheilung des Urtheils, sowohl an der Person
als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gürern des Verurtheilten voll-
zogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt wor-
den ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht
und nicht blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist,
ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwand-
lungs= oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafoer-
buͤßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen,
unter Miltheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so-
(Nr. 5060.) 31* wie