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wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben
anzutragen, und W diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß
die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den
Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen
polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem regqutrirten
Staate entsprochen werden. In Fallen, wo der Verurtheilte nicht vermögend
it, die Kosten der Strafoollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Ar-
tikels 44. ein.
Artikel 36.
vrrsehingt zu Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates
eionstellng. durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab-
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Regquisstion
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verslattet werden, damit er sich
gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige
Kontumazialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst,
nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen-
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Follgesehe bewendet
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Jollkartell.
Artikel 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Artikel 38.
Auslieferung Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder
r Ghestocht. Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich begeben
beschlüse vom haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach
Sensn vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Koslen ausgeliefert.
Januar 1854.)
Artikel 39.
Auslieferung Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertrekung verdäch-
der Auslönder-tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen
sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu
haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlirg
verübt