Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben 
anzutragen, und W diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß 
die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den 
Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen 
polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem regqutrirten 
Staate entsprochen werden. In Fallen, wo der Verurtheilte nicht vermögend 
it, die Kosten der Strafoollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Ar- 
tikels 44. ein. 
Artikel 36. 
vrrsehingt zu Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates 
eionstellng. durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar 
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab- 
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Regquisstion 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates 
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verslattet werden, damit er sich 
gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige 
Kontumazialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden 
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, 
nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Follgesehe bewendet 
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Jollkartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 38. 
Auslieferung Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder 
r Ghestocht. Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich begeben 
beschlüse vom haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach 
Sensn vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Koslen ausgeliefert. 
Januar 1854.) 
Artikel 39. 
Auslieferung Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertrekung verdäch- 
der Auslönder-tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen 
sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu 
haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlirg 
verübt
	        
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