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Artikel 44.
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen
Scaates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel= und stempelfrei
u expediren, und sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer
nsatz zu lassen.
Artikel 45.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhbrenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte ge-
schehenen karmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung, von dem
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 46.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden,, unter
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren
Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hin-
reichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt-
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens
ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel 47.
Söämmtliche vorslehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf
den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es
bei der Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden.
Artikel 48.
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster
Instanz, sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellationsgerichte
anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplo-
mashen Wege Behufs der Entscheidung der Centralbehoͤrde geltend zu
machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden uͤber die Staatsanwaltschaft zunaͤchst
bei dem betreffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen.
Ar-