Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

48  Rechtsverhältnisse  der  Standesherrn.

 

obervormundschaftlichen  Consens  untersagt,  eidlich  verpflichtet.


Der  Vormunds-Eid  kann  übrigens  jedesmal  durch
einen  besonders  dazu  Bevollmächtigten  Stellvertreter  abgelegt
  werden.

f.)  Wenn  die  Mutter  des  Minderjährigen  die  Vormundschaft
vermöge  eines  Testaments  oder  Hausgesetzes  zu  führen
hat,  so  muß  sie,  vor  der  Zulassung  zum  Vormunds-Eid,
noch  auf  eine  anderweite  Vermählung  und  auf  die,  ihr
zu  statten  kommenden  Rechtswohlthaten  des  weiblichen
Geschlechts,  nachdem  sie  hierüber  gehörig  belehrt  seyn
wird,  ausdrücklich  Verzicht  leisten.  Schreitet  sie  dennoch
zur  zweiten  Ehe,  so  hat  sie  hievon  alsbald  Anzeige  zu
machen,  und  es  kann  ihr  alsdann  zwar  wohl  die  Beibehaltung
  der  Vormundschaft  verwilligt  werden,  wenn
davon  kein  Nachtheil  für  die  Minderjährigen  zu  fürchten
ist;  jedoch  ist  ihr  auf  diesen  Fall  ein  Mitvormund  aus
den  nächsten  Agnaten  oder  Standesgenossen  von  Unserem
Oberappellations-Gericht  beizuordnen,  welchem  sie  dann,
vor  ihrer  weiteren  Vermählung,  über  ihre  bisherige  Verwaltung
  Rechnung  abzulegen  hat.

g.)  Nach  geleistetem  Vormunds-Eide  ertheilt  Unser  Oberappellations-Gericht
  die  nachgesuchte  Bestätigung  in  solenner
Form  und  unter  dem  größeren  Gerichts-Siegel.

S.  132.  h.)  Der,  auf  solche  Art  ernannte,  Vormund  übr  alsdann
alle  vormundschaftlichen  Rechte  sowohl  in  Ansehung  der
Personen  als  des  Vermögens  seiner  Pflegbefohlenen  aus.
Bei  allen,  auf  das  ihm  anvertraute  Vermögen  sich  beziehenden
  Verfügungen,  handelt  er  im  eigenen  Namen,
unter  ausdrücklicher  Bemerkung  seiner  vormundschaftlichen
Eigenschaft.  Er  nimmt  sämmtliche,  zur  Verwaltung  des
gedachten  Vermögens  angestellte  Räthe  und  Beamten  in
seine  Pflichten,  läßt  sich  von  diesen  jährlich  Rechnung
ablegen,  ist  aber  selbst,  nur  nach  geendigter  Vormundschaft,
  und  zwar  seinem  ehemaligen  Pflegbefohlenen,  auf
dessen  Verlangen,  zur  Rechnungs-Ablegung  verbunden;
es  sey  denn,  daß  er  wegen  übler  Verwaltung  angeklagt
würde.

Findet  eine  solche  Klage  statt,  oder  würde  Unser
Oberappellations-Gericht  auf  andere  Weise  im  amtlichen
Wege  von  Mängeln  in  der  vormundschaftlichen  Verwaltung
  in  Kenntniß  gesetzt,  so  hat  dasselbe  vorerst