— 296 —
ten Ratenzahlung dem Verwaltungsrathe bekannten Inhaber geschehenen und
durch die Gesellschaftsblätter zu erlassenden Aufforderung die Zahlung nicht
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin gezahlten Raten zum
Vortheil der Gesellschaft als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie
durch die ursprüngliche Aktienzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf
den Empfang von Aktien, als erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung
erfolgt auf den Beschluß des Verwaltungsrathes durch Bekanntmachung in
den Gesellschaftsblärtern, unter Angabe der Nummer der Aktie, resp. des Quit-
tungsbogens. An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire
koͤnnen von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Ge-
gen den Beschluß des Verwaltungsrathes, wodurch der Aktionair wegen nicht
rechtzeitig geleisteter Zahlung eines eingeforderten Aktienbetrages seiner Rechte
verlustig erklaͤrt worden, kann derselbe innerhalb vier Wochen, von dem Tage
der oͤffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, sich von der Generalversamm-
lung restituiren lassen. Will der Verwaltungsrath von der Befugniß, die ein-
gezahlten Raten verfallen und die Anspruͤche erloschen zu erklaͤren, keinen Ge-
brauch machen, so ist er statt dessen auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen
nebst Zinsen gegen die ersten Aktienzeichner, so lange dieselben gesetzlich ver-
haftet sind, oder gegen diejenigen, welche mit Rechtsverbindlichkeit an deren
Stelle getreten sind, gerichtlich einzuklagen.
F. 8.
Ueber die gemachten Einzahlungen werden auf den Namen lautende
Interimsscheine (Quittungsbogen) ausgegeben, die von zwei Mitgliedern des
Verwaltungsrathes, oder einem Mitgliede desselben und dem Kassirer der Ge-
sellschaft, dessen Name und Berechtigung öffentlich in den im §F. 11. bezeichne-
ten Gesellschaftsblattern bekannt gemacht ist, vollzogen werden. Nach erfolg-
ter voller Einzahlung werden die Quittungsbogen gegen die Aktiendokumente
umgetauscht. Ein jeder Aktienzeichner ist zwar befugt, seine Rechte aus der
Zeichnung und den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertra-
gen, er bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapi-
lals verpstichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Ennzahlung von vier-
zig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Be-
schluh des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit werden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften der etwa geschehenen Uebertragungen von Quittungsbogen zu
pruͤfen.
S. 9.
Nur bis zum Betrage der Mktien ist jeder Aktionair zur Zahlung ver-
pflichtet, mit Ausnahme der im §. 7. vorgesehenen Finszahlung.
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder durch den Erwerb einer
Mltie, soweit es sich um die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen die 77½
aft,