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F. 19.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch
die im §F. 11. erwähnten Gesellschaftsblätter sowohl die regelmäßigen als
außergewöhnlichen General-Versammlungen, letztere wenn er es für dienlich
häl#, oder wenn wenigstens dreigig Aktionaire, welche zusammen mindestens
ein Fünftel des gesammten Aktienkapitals repräsentiren, schriftlich bei dem
Verwaltungsrathe darauf antragen. Die regelmäßigen Generalversammlungen
finden im Monate September jeden Jahres statt.
Alle Generalversammlungen sind am Sitze der Gesellschaft abzuhalten.
Die Bekanntmachungen der regelmäßigen sowohl als der aupergewöhnlichen
Generalversammlungen sollen zwei Mal, von vierzehn Tagen zu vierzehn
Tagen, deren letzte mindestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung
zu erlassen ist, stattfinden.
g. 20.
Alle Beschluͤsse der Generalversammlung, mit Ausnahme der Faͤlle, fuͤr
welche das gegenwaͤrtige Staiut ein Anderes bestimmt, werden mit absoluter
Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gefaßt. Sie sind fuͤr alle Aktionaire
bindend, auch fuͤr die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Aktionaire. Die
Abstimmung ist öffentlich. Eine geheime Abstimmung findet nur bei Wahlen
(K. 21.) und dann statt, wenn dieselbe in öffemlicher Abstimmung vorher be-
schlossen ist. Bei der sich bei öffentlicher Abstimmung ergebenden Stimmen=
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei in geheimer Abslim-
mung sich ergebender Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gebrachte An-
trag als abgelehnt zu betrachten.
G. 21.
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen
nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die absolute
Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Ab-
stimmungen über diejenigen, welche überhaupt Stimmen erhalten haben, mit
Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen gefallen sind, fort-
gesetzt, bis sich die absolute Stimmenmehrheit für Einen ergiebt. Bei Stimmen=
gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
F. 22.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in der General-
versammlung zu führen. Er ernennt drei Skrutatoren aus den erschienenen
Aktionairen. Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes,
noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. « —
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