Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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F. 19. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch 
die im §F. 11. erwähnten Gesellschaftsblätter sowohl die regelmäßigen als 
außergewöhnlichen General-Versammlungen, letztere wenn er es für dienlich 
häl#, oder wenn wenigstens dreigig Aktionaire, welche zusammen mindestens 
ein Fünftel des gesammten Aktienkapitals repräsentiren, schriftlich bei dem 
Verwaltungsrathe darauf antragen. Die regelmäßigen Generalversammlungen 
finden im Monate September jeden Jahres statt. 
Alle Generalversammlungen sind am Sitze der Gesellschaft abzuhalten. 
Die Bekanntmachungen der regelmäßigen sowohl als der aupergewöhnlichen 
Generalversammlungen sollen zwei Mal, von vierzehn Tagen zu vierzehn 
Tagen, deren letzte mindestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung 
zu erlassen ist, stattfinden. 
g. 20. 
Alle Beschluͤsse der Generalversammlung, mit Ausnahme der Faͤlle, fuͤr 
welche das gegenwaͤrtige Staiut ein Anderes bestimmt, werden mit absoluter 
Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gefaßt. Sie sind fuͤr alle Aktionaire 
bindend, auch fuͤr die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Aktionaire. Die 
Abstimmung ist öffentlich. Eine geheime Abstimmung findet nur bei Wahlen 
(K. 21.) und dann statt, wenn dieselbe in öffemlicher Abstimmung vorher be- 
schlossen ist. Bei der sich bei öffentlicher Abstimmung ergebenden Stimmen= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei in geheimer Abslim- 
mung sich ergebender Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gebrachte An- 
trag als abgelehnt zu betrachten. 
G. 21. 
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die absolute 
Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Ab- 
stimmungen über diejenigen, welche überhaupt Stimmen erhalten haben, mit 
Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen gefallen sind, fort- 
gesetzt, bis sich die absolute Stimmenmehrheit für Einen ergiebt. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
F. 22. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in der General- 
versammlung zu führen. Er ernennt drei Skrutatoren aus den erschienenen 
Aktionairen. Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, 
noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. « — 
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