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Gegenstände des Vortrages, der Berathung und resp. der Entscheidung
in der ordentlichen Generalversammlung find:
5) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im All-
gemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres im Besonderen;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge einzelner Aktionaire.
Sind solche Anträge dem Verwaltungsrathe nicht mindestens vierzehn
Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgetheilt, so ist der Ver-
waltungsrath berechtigt, dieselben bis zur nächsten ordemtlichen oder
außerordentlichen Generalversammlung zurückzustellen;
Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, den Ge-
schaftsbetrieb und die Bilanz zu prüfen, welche letztere der nächsten
regelmdßigen Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe vorzu-
legen ist. Die Funktionen dieser Kommissare fangen ersi einen Monat
vor der Generalversammlung an, in welcher die Bilanz vorzulegen ist,
und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des
Monats ihrer Funktionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der
Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres; sie erhalten
Einsicht von allen Schriften, deren Einsicht sie verlangen, und erstatten
darüber Bericht in der Generalversammlung. Dieser Bericht der Kom-
missare — Rechnungsrevisoren — muß dem Verwaltungsrathe acht Tage
vor der Generalversammlung eingereicht werden und spätestens Tages
vor der Generalversammlung zur Empfangnahme durch die Aktionaire
im Geschäftsbüreau bereit liegen. Die Generalversammlung ertheilt oder
verweigert nach Anhörung und Diskussion des Berichts Decharge;
Beschlußnahme über besondere, von dem Verwaltungsrathe in der Ein-
ladung zur Generalversammlung etwa bezeichnete Gegenstände;
die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Auf-
nahme baarer Betrage oder in der Eingehung von Schuldverbindlich-
keiten, deren Oeckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Geschäfts-
jahres erfolgen kann, bestehen.
Ueber den unter #. bezeichneten Gegenstand der Berathung kann jedoch
nur dann in den ordentlichen Generalversammlungen beschlossen werden, wenn
derselbe in der Einladung ausdrücklich bekannt gemacht worden ist. Auch be-
darf der Beschluß, um verbindliche Kraft zu erhalten, noch der Genehmigung
des Herrn Handeleministers.
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C
s.
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g. 23.
Die außergewöhnlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit
denjenigen Gegenständen, wozu sie berufen sind. Eine außergewöhnliche
Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn darin mindesiens zwei Drittel des
Aktienkapitals vertreten sind. Sollte eine solche Vertretung nicht vorhanden
sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht
inzwischen eine ordentliche Generaloersammlung, in welcher der Gegenstand
statu-