Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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kationen in Ansatz kommen. Die berechnete Zeit muß wirk- 
lich verwandt sein und dem Geschäfte entsprechen. 
5) bei der Revision periodischer Verwaltungsübersichten und Rechnungen 
der Vormünder; 
6) bei der Aufnahme einer Verhandlung 
a) über die beiderseitige Einwilligung in eine Adoption; 
Art. 353. des bürgerlichen Gesetzbuchs. 
b) über die Annahme als Pflegekind; 
Art. 363. ibid. 
c) uͤber die Ernennung eines Rathgebers für die überlebende Mutter; 
Art. 392. ibid. 
d) über die Ernennung eines Vormundes durch den Vater oder die 
Mutter; 
Art. 398. ibicl. 
e) über die Emanzipation eines Kindes durch den Vater oder die 
Mutter; 
Art. 477. ibid. 
Wenn der Familienrath Behufs Ernennung des Kurators sofort 
zur Stelle gebracht werden kann, darf nicht für jeden Akt besonders ge- 
rechnet werden. 
7) bei der Aufnahme einer Notorietaäks-Urkunde; 
8) bei der Aufnahme eines Testaments an Orten, mit welchen der Verkehr 
wegen ansleckender Krankheiten unterbrochen ist; 
Art. 985. ibid. 
9) für die Gegenwart bei Eröffnung von Thüren im Falle der Mobiliar= 
pfändung; 
Art. 587. der Civilprozeß-Ordnung. 
10) bei Aufnahme der Erklärung und Affirmation eines Drikt-Arrestaten in 
Sachen, die nicht zur Kompetenz des Friedensrichters gehören; 
Art. 571 —573. ibid. 
11) bei einer Ortsbesichtigung und bei der Vernehmung von Zeugen oder 
Sachverständigen an Ort und Stelle; 
12) bei der Abnahme von Entscheidungseiden außerhalb des Gerichtslokals, 
wenn die Partei im Gerichtslokal nicht erscheinen oder der Eid daselbst 
nicht abgenommen werden kann. 
In den Fällen von Nr. 11. und 12. muß das Protokoll aus- 
drücklich erwähnen, ob von Amtswegen oder auf den vom 
Richter für begründet erachteten Antrag der Parteien die Ver- 
handlung an — und Stelle, oder außerhalb des Gerichts- 
lokals stattfinde. 
Artikel 2. 
Der Friedensrichter erhält für die Gegenwart bei Verhaftung eines 
Schuldners im Falle des Artikels 781. Nr. 5. der Civilprozeß -Ordnung eine 
feste Gebühr von 2 Rthlrn. 12 Sgr., und in folgenden Fällen eine feste Ge- 
bühr von 15 Sgr.: 
1) für
	        
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