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daß er sein Vermoͤgen vollstaͤndig angegeben und wissentlich nichts ver-
schwiegen habe.
Der Schuldner kann dazu durch Personalarrest angehalten werden.
S. 6.
Der Schuldner ist vom Personalarreste befreit, wenn er nachweisek, daß
derselbe für sein Leben oder seine Gesundheit eine nahe und erhebliche Gefahr
herbeiführen werde, und entscheidet das Gericht darüber durch ein Dekret.
Erkrankt der Schuldner in dem Gefängnisse dergestalt, daß sein ferneres
Verbleiben in demselben eine gleiche Gefahr für sein Leben oder seine Gesund-
heit befürchten lätzt, so ist er auch gegen den Willen des Gläubigers sofort zu
entlassen. Die bis zur Entlassung aufgelaufenen Kurkosten muß der Gldubi-
ger vorschießen.
K. 7.
Der Gläubiger ist verpflichtet, die Kosten der Alimentation des Schuld-
ners im Gefängnisse vorzuschießen; er kann jedoch verlangen, daß der Schuld-
ner im Gefängnisse zu solchen, von ihm anzuweisenden Arbeiten, welche dem
Stande und den Verhältnissen des Schuldners entsprechen, angehalten werde,
und dadurch seinen Unterhalt, soweit möglich, selbst verdiene.
g. 8.
Dies Gesetz sfindet auch auf die bereits rechtskräftig entschiedenen Pro-
zesse Anwendung, aus welchen die Exekutionsvollstreckung noch zulässig ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1859.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
v
d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Puͤckler. v. Bethmann-Hollweg.
(r. 5070—5060.) 43“ (Nr. 5080.)