Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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9) Damit bei entstehenden Streitigkeiten, bei erfolgter Verrückung der Eiche, 
oder in dem oben unterstellten Fall, des Eichpfahls wahrer rechts- 
begründeter Stand und der richtige Wasserspiegel desto leichter und 
sicherer wieder gefunden werden könne, ist es rathlich und für die Be- 
willigung unter Nr. 8. unerläßlich, durch genaue Abwägung Rückmarken 
an solchen Stellen zu bestimmen, welche nakürlich fest und von dem 
Mühlwerke ganz unabhängig sind, somit den Wasserspiegel zu beur- 
kunden und darüber die Nr. b. angegebenen Prokokolle zu verfassen. 
10) Es ist zwar zu unterstellen, daß die Müller ihres eigenen Vortheils 
wegen darauf denken werden, daß die Wasserräder der Mühle siets in 
gehôrigem Stand erhalten werden, mithin kein Mangel an den Schau- 
feln, Kübeln u. s. w. bemerklich sein werde. Man will aber dieselben 
nicht allein hierauf besonders aufmerksam, sondern auch verbindlich 
machen, dafür zu sorgen, daß die Konstruktion der Wasserräder, die 
Breite der Betteriche, die Richtung der Kübel bei oberschlächtigen 
Mühlen in richrigem Verhäáltniß zum Getriebe der Mühlen stehen, und 
daß dieselben stets in gehbrigem Stand erhalten werden. 
11) Eine besondere Aufmerksamkeit erfordern die Gerinne oder Betteriche. 
Diese müssen nicht allein in gehörigem Verhältnit zur Breite der 
Wasserräder errichtet sein, sondern es muß auch das ganze Gerinne fest 
verdiebelt sein, damit nicht zu viel Wasser durchseigere und verloren gehe. 
12) Das Nämliche gilt von den Rinnen, welche das Wasser auf die ober- 
schlschtigen Wasserrdder zu führen pflegen. Diese sollen stets in gutem 
Stand erhalten werden, damit nicht zu viel Wasser unbenutzt bleibe. 
13) Radstuben sollen alsdann bedeckt und eingewandet konstruirt werden, 
wenn es nach dem Ermessen der Polizeibehörde erforderlich ist, eine 
Mäühle gänzlich gegen das Erfrieren zu sichern. 
Wo ein solcher Fall eintritt, da sind zugleich die erforderlichen 
Maaßregeln vorzukehren, damit die Abwendung des Frosles auf eine 
solche Art geschehe, daß keine Gefahr vom Feuer zu fürchten ist. 
Wo diese Nothwendigkeit der Sicherung gegen das Erfrieren der 
Mählräder nicht eintritt, oder vergeblich sein würde, da bleibt es dem 
Müller überlassen, entweder eine Radsiube zu errichten oder sonst vor- 
zukehren, was er für vortheilhaft hält. 
14) Es ist zweckmäßige Vorsicht anzuwenden, damit nicht durch das An- 
spälen des Wassers am Mühlengebäude beim Durchflietzen durch die 
Belteriche, in welchen sich die Räder bewegen, Schaden geschehe. 
Auspflastern dieses Gerinnes unter dem Bohlengerüst und sorgsame 
Konstruktion der Fundamente und Mauern des Mühlengebdudes und 
des Wasserbaues wird die nöthige Sicherheit gewähren. 
15) Bei jeder Mühle muß der Wasserbau so konstruirt sein, daß derjenigen 
Wassermasse, welche der Müller nach seinem Eichpfahl für sich nicht zu 
(W. 3062.) 45“ be-
	        
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