Landesverwaltungsgesetz. 8§8 120, 121. 67
§. 120. Für die Erhebung und Würdigung des Beweises
kommen die Vorschriften der §§. 76 bis 79 sinngemäß
und mit der Maßgabe zur Anwendung, daß gegen
den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen
oder Sachverständigen aussprechenden Beschluß des Kreis-(Stadt-)
Ausschusses den Betheiligten die Beschwerde an
den Bezirksausschuß, gegen den in erster oder zweiter
Instanz ergangenen Beschluß des letzteren oder des Provinzialraths
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an
das Oberverwaltungsgericht zusteht.
— Neue Bestimmung. —
Da eine besondere Fristbestimmung hier nicht gegeben ist, kann „innerhalb
gleicher Frist“ nur auf § 51 bezogen werden; vgl. 58 111, 121.
§ 121. Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-Ausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz ergehenden
Beschlüsse des Bezirksausschusses innerhalb
gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt,
sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
1) die Beschu endgültig sind,
2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen
Behörden übertragen ist.
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses
und die Beschlüsse des Provinzialraths sind
endgültig, sofern nicht das Gesetz im Einzelnen anders
bestimmt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach
Maßgabe der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung
des Kreisausschusses, von dem Regierungspräsidenten
unter Zustimmung des Bezirksausschusses, von dem Oberpräsidenten
unter Zustimmung des Provinzialraths gefaßten
Beschlüsse entsprechende Anwendung.
— Bisber Orgauis.Ges. 9 55.—
§§ 50, 51, 117 Abs. 2, § 126. Wegen Beschwerde gegen polizeiliche
Bersügungen § 127.
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