Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  8§8  120,  121.  67

§.  120.  Für  die  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises
  kommen  die  Vorschriften  der  §§.  76  bis  79  sinngemäß
  und  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  gegen
den  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  eines  Zeugen
oder  Sachverständigen  aussprechenden  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusses  den  Betheiligten  die  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  oder  zweiter
Instanz  ergangenen  Beschluß  des  letzteren  oder  des  Provinzialraths
  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an
das  Oberverwaltungsgericht  zusteht.

—  Neue  Bestimmung.  —

Da  eine  besondere  Fristbestimmung  hier  nicht  gegeben  ist,  kann  „innerhalb
  gleicher  Frist“  nur  auf  §  51  bezogen  werden;  vgl.  58  111,  121.

§  121.  Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt-Ausschusses
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die  in  erster  Instanz  ergehenden
  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  statt,
sofern  nicht  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes

1)  die  Beschu  endgültig  sind,

2)  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen

Behörden  übertragen  ist.

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  und  die  Beschlüsse  des  Provinzialraths  sind
endgültig,  sofern  nicht  das  Gesetz  im  Einzelnen  anders
bestimmt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  nach
Maßgabe  der  Gesetze  von  dem  Landrathe  unter  Zustimmung
des  Kreisausschusses,  von  dem  Regierungspräsidenten
unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses,  von  dem  Oberpräsidenten
  unter  Zustimmung  des  Provinzialraths  gefaßten
  Beschlüsse  entsprechende  Anwendung.

—  Bisber  Orgauis.Ges.  9  55.—

§§  50,  51,  117  Abs.  2,  §  126.  Wegen  Beschwerde  gegen  polizeiliche

  Bersügungen  §  127.

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