Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Ortsvorstande ein Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren aufzunehmen 
und eines davon dem requirirenden Beamten auszuhändigen, das andere aber 
unverzüglich der vorgesetzten Behhtde einzureichen. 
Artikel IV. 
Die Forst= und Polizei-Beamten bleiben befugt, den auf dem Gebiete 
ihres Steaates betroffenen Frevler 7 verhaften und zur Fesistellung seiner Per- 
son an die nächstbelegene Ortsbehörde abzuliefern. 
Dieselben sind aber auch berechtigt, die Spur der Frerler in das Gebiet 
des anderen Staates zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu 
verhaften, mir der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unverzüglich der näch- 
sten Polizei= oder Justig-Behörde desselben Gebietes zuzuführen, damit von die- 
ser der Name und Wohnort der Verhafteten ausgemittelt werden kann. 
Artikel V. 
Für die Konstatirung eines der im Artikel I. bezeichneten Frevel, welcher 
von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebjete des onderen Staa- 
tes begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den 
kompekenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Ortes des 
begangenen Frevels aufgenommen sind, derselbe Glaube von der zur Aburthei- 
lung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Proto- 
kollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen. 
Artikel VI. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten wird zur 
Pflicht gemacht, die Umersuchung und Bestrafung der zu ihrer Kenntniß z 
brachten Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den Leschen des be- 
treffenden Staates nur immer möglich ist. Der requirirenden Behörde soll das 
Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von der Vollstreckung der erkannten 
Strafe Kenntniß gegeben werden. 
Artikel VII. 
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den 
Wald-, Jagd-, Flur= und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs- 
gelder geschieht nach den Gesetzen des Landes, in welchem bas Erkenmnig ge- 
fallt worden ist. 
Der Betrag der Strafe, sowie der Gerichtskosten verbleibt demjenigen 
Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag 
des Schadensersatzes und der Pandgebühren an die betreffende Kasse desjeni- 
gen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
(Nr. 3086.) Ar-
	        
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