— 2 —
Auf Grund des landesherrli „en Pivilegiums vom
(Geset= Sammlung für 185. Vr.
ausgefertigte
Thorner Stadt-Obligation
Liltr. %
uͤber .. . .. Thaler Preußisch Kurant.
ad
Wu, der Magisirat der Stadt Thorn, beurkunden und bekennen hierdurch im
Einverständniß und mit Genehmigung der Stadtocrordnetenversammlung hier-
selbst, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge ciner geleisicten baaren Ein-
zahlung von der Stadtgemeinde Thorn ein Kapital von Thalern Preu-
ßisch Kurant zu fordern hat.
Die Zinsen dieses Kapitals werden mit fünf vom Hundert am 2. Ja-
nuar und 1. Juli eines jeden Jahres fällig und nur gegen Rückgabe der aus-
gefertigten Kupons gezahlt. Die Tilgung der Anleihe erfolgt mittelst Ausloo=
sung der Obligationen und es wird hierzu jährlich mindestens Ein Prozent der
ursprünglichen Kapitalschuld, unker Hinzurechnung der durch die Amortisarion
ersparten Zinsen, verwendet.
Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Til-
gungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche noch ausstehende Obligationen
auf einmal zu kündigen. Die in Folge der Ausloosung zur Rückzahlung be-
stimmten Nummern, sowie eine etwanige Kündigung der sämmtlichen noch aus-
stehenden Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden durch das Thor-
ner Wochenblatt, den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen
Regierung zu Marienwerder und durch eine Berliner Zeitung mindestens drei
Monate vor dem Zahlungstage bekannt gemacht. Mit dem Ablauf des auf
solche Weise angekündigten Zahlungskages hört die Verzinsung des betreffen-
den Kapitals auf. ·
Den Inhabern der Obligationen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung dieser Obli-
gation und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird
deren Werth vom Kapiral einbehalten.
Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt
Thorn mit ihrem Gesammtvermögen und Einkommen.
Thorn, den . .ten ... . .. 18.
(L. S.)
Der Magistrat der Stadt Thorn.
Kupon