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3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 1000.
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Oberbuͤrgermeister und
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole be-
auftragten städtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons,
jeder zu zwei und einen halben Thaler, in den darin bestimmten halb-
jährlichen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben.
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode wer-
den nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch
die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und
daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons
werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und dem mit der Kon-
trole beauftragten städtischen Sekretariaksbeamten unterschrieben.
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal=
kasse, namentlich bei Entrichtung von Kommunalsteuern, in Zahlung an-
genommen.
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Be-
hörden zu milden Stiftungen verwandt werden.
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt.
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monake vor dem
ZJahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden.
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters durch
die Schuldentilgungs -Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum
der Zutritt gestatter ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Ober-
bürgermeister und den Mirgliedern der Kommission zu unterzeichnendes
Prokokoll aufgenommen.
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be-
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die-
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fül-
ligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Jahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer-
den, sollen der Verwaltung der Kädtischen, Sparkasse als zu8red
positum