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Ansialten gefordert werden. Es haben demnach die Schiffer, Schiffs-
Spediteure, Schiffsmakler, Rheder, oder sonsi Jemand weder den
Lootsen oder Oberlootsen, noch dem Hafen-Inspektor oder Strom-
Aufseher, oder den Hafen-, Steuer-, Polizei= und Ballast-Offizianten
unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung zu
entrichten.
Wenn einer der vorsiehend erwähnten Beamten sich beikom-
men lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder
eine ungesetzliche Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der
Schiffer verpflichtet, solches der Polizeibehörde oder dem Ober-Steuer-
Inspektor in Elbing anzuzeigen.
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden,
den Lootsen oder dem Oberlootsen seine Dankbarkeit für die ihm ge-
leisteten außerordentlichen Oienste zu bezeigen, so darf derselbe das
Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genehmigung der vorgesetz-
*
ten Regierung aushändigen. «
Befreiungen.
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten
transportiren und keine Belladung von anderen Gegenständen haben, ferner
diejenigen Schiffe, welche leer oder mit Ballast nur der Reparatur wegen ein-
gehen, sind von den in diesem Tarife enthaltenen Schiffahrtsabgaben beim Ein-
und Ausgange befreit.
Anhang
zu dem Schiffahrtsabgaben-Tarif für die Stadt Elbing,
i ’ enthaltend:
die Abgaben fuͤr die Benutzung besonderer Anstalten und die fuͤr
gewisse Leistungen zu entrichtenden Gebuͤhren.
Es werden entrichtet: — ——
I. für Benutzung des Krahns: rt-m
1) für das Ausheben und Einsetzen:
a) eines Mastes bei einem Seeschiffe, einer Jacht oder
großen Schmack .. 415
b) eines Besanmastes oder des Mastes einer Schmack
bis zu einer Tragfähigkeit von 30 Lasten 110
) eines Mastes bei einem Weichsel= oder Oderkahn 151.
Jahrgang 1859. (Nr. 5106.) 54 2) für
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