Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Ansialten gefordert werden. Es haben demnach die Schiffer, Schiffs- 
Spediteure, Schiffsmakler, Rheder, oder sonsi Jemand weder den 
Lootsen oder Oberlootsen, noch dem Hafen-Inspektor oder Strom- 
Aufseher, oder den Hafen-, Steuer-, Polizei= und Ballast-Offizianten 
unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung zu 
entrichten. 
Wenn einer der vorsiehend erwähnten Beamten sich beikom- 
men lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder 
eine ungesetzliche Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der 
Schiffer verpflichtet, solches der Polizeibehörde oder dem Ober-Steuer- 
Inspektor in Elbing anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, 
den Lootsen oder dem Oberlootsen seine Dankbarkeit für die ihm ge- 
leisteten außerordentlichen Oienste zu bezeigen, so darf derselbe das 
Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genehmigung der vorgesetz- 
* 
ten Regierung aushändigen. « 
Befreiungen. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Belladung von anderen Gegenständen haben, ferner 
diejenigen Schiffe, welche leer oder mit Ballast nur der Reparatur wegen ein- 
gehen, sind von den in diesem Tarife enthaltenen Schiffahrtsabgaben beim Ein- 
und Ausgange befreit. 
Anhang 
zu dem Schiffahrtsabgaben-Tarif für die Stadt Elbing, 
i ’ enthaltend: 
die Abgaben fuͤr die Benutzung besonderer Anstalten und die fuͤr 
gewisse Leistungen zu entrichtenden Gebuͤhren. 
Es werden entrichtet: — —— 
I. für Benutzung des Krahns: rt-m 
1) für das Ausheben und Einsetzen: 
a) eines Mastes bei einem Seeschiffe, einer Jacht oder 
  
  
  
  
großen Schmack .. 415 
b) eines Besanmastes oder des Mastes einer Schmack 
bis zu einer Tragfähigkeit von 30 Lasten 110 
) eines Mastes bei einem Weichsel= oder Oderkahn 151. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5106.) 54 2) für 
iC 77
	        
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