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2) für das Ausheben der Mühlensteine:
a) für einen vollen Mühlenstein oder Dreiliig
b) = -Boddenstaaaaaaaaa
c) .Gerabstinn
4) SSchleifstein
3) für das Löschen sonstiger Waaren ohne Unterschied für
den Zentten .... .......
II. für Benutzung des Treideldammes von allen den
ganzen Elbingstrom hinauf= oder hinabfahrenden Schiffs-
efäßen von 5 Last und darüber, ohne Unterschied, ob be-
aden oder unbeladen und ob getreidelt wird oder nicht,
jedoch mit Ausnahme der Dampfschiffe:
bei einer Tragfähigkeit von 5 bis einschließlich 20 Last.
* - . - uͤber 20 Last .. ....... . . .
Diese Abgabe wird nur einmal, und zwar beim Eingange
beim Oberbaum erhoben.
III. an Lootsengebühren:
1) für die Begleilung der Schiffe ohne Unterschied der
Größe:
2
“t
Da) von Elbiing nach Königsberg ..........
b)-ElbingnachPillau.......................·.
Anmerkung. Von dem Satze zu a. erhaͤlt der
Königäberger Lootse für die Fahrt von Königsberg bis
Schiffsruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und der Elbinger Lootse
für die Beglritung von Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr.
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief
liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außerhald
des Hafenbaumes aufgehalten wird, so erhält der Lootse
ein Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht.
für die Zuroeisung eines Lootsen und Ertheilung des
Anweisezettels erhalt der Oberlooste
Anrnerkung. Diese Abgabe wird nur so lange
gezahlt, als der gegenwärtig angestellte Oberlootse sein
Amt verwaltet; nach dessen Austritt aus dem Dienste
faͤllt die Abgabe fort.
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1%
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5
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2½6
5
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6
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