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befindlichen beiden Schleusen (die große und die kleine Schleuse genannt) und
das Siel bei den Bleichhäusern auch künftig zu unterhalten.
g. 3.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so
hat der Deichverband dieselbe auszufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anspruͤche an
andere Verpflichrere, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgeho-
en wird.
K. 4.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden in der Regel durch Natural-=
leistungen der Besitzer der geschützten Grundstücke nach Maaßgabe des im Ka-
taster angegebenen Beitragsverhältnisses ausgeführr.
Sollte es in einzelnen Fällen nach Bestimmung des Deichamtes für
nöthig erachtet werden, daß Arbeiten durch die Oeichbeamten für Geld aus der
Deichkasse ausgeführt werden, so haben die Mitglieder des Verbandes die er-
forderlichen Mittel zu den Arbeiten, gleichwie zur Besoldung der Deichbeamten
und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besien des Verbandes etwa kon-
trahirten Schulden nach dem ausgefertigten Deichkataster baar aufzubringen.
S. 5.
In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung gegen die Ueber-
schwemmungen der Elbe und Ohre geschützten Hof= und Bausiellen und sonsti-
gen ertragsfahigen Grundstücke nach ihrem Flächeninhalte veranlagt mit der
Maaßgabe, daß die an der sogenannten großen Schleuse belegenen Grundstücke,
welche an Drängwasser leiden, nur die Hälfte gegen die übrigen Grundslücke
beitragen.
Behufs der definitiven Feststellung des bereits entworfenen Katasters ist
dasselbe dem Magistrate in Wolmirstedt zuzusiellen und zugleich ist im Amts-
blatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka-
taster bei dem Magistrate und dem Königlichen Kommissarius eingesehen und
Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann.
Die Beschwerden, welche auch gegen die in diesem Paragraphen enthalte-
nen Grundsätze der Katastrirung gerichret und auch vom Deichamte erhoben
werden können, sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Gren-
zen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter
(r. 5113.) 58“ Feld-