Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Feldmesser oder noͤthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Kataster- 
klassen und der Einschätzung in dieselben zwei skonomische Sachverständige. 
Bei Streitigkeiren wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben ein 
Wasserbausachversiändiger beigeordnet werden. Alle diese Sachverständigen wer- 
den von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile einverstanden 
oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so wird das Kataster danach be- 
richtigt, andernfalls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung über die 
Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ken zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Magdeburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Die Einziehung der verausgabten Bau- und Verwaltungskosten fuͤr die 
Herstellung des Buͤrgerwalls — soweit sie von den Betheiligten noch nicht be- 
zahlt sind — erfolgt auf Grund des Katasters im Wege der administrativen 
Exekution. 
K. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag und die Höhe des anzusammelnden 
Reservefonds wird, wenn es erforderlich erscheint, von der Regierung nach An- 
hörung des Deichamts festgesetzt. 
g. 8. 
Die Grundsluͤcke am innern Rande des Deiches duͤrfen sechs Fuß breit 
vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Graͤserei be- 
nutzt werden. 
g. 9. 
Der jedesmalige Buͤrgermeister der Stadt Wolmirstedt uͤbt unter dem 
Namen „Deichkommissarius“ die Funktionen des Deichhauptmanns nach Maaß= 
gabe
	        
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