gabe der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatuke vom
14. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) aus.
Derselbe kann sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied des Magistrats
vertreten lassen.
Sollte die Zuziehung eines Wasserbautechnikers nöthig werden, so über-
nimmt der jedesmalige Distrikts-Wasserbaubeamte die Geschäfte desselben und
erhält dafür eine von dem Deichamte zu beschließende und von der Regierung
in Magdeburg feslzusetzende Remuneration. Den ODeichschauen beizuwohnen,
ist derselbe verpflichrer.
g. 10.
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
sechs festgesetzt. Diese sechs Mitglieder des Deichamtes werden durch Stimmen-
mehrheit von den Deichinteressenten aus deren Mitte in einer von dem Buͤrger-
meister der Stadt Wolmirstedt zu berufenden Versammlung auf sechs Jahre
gewaͤhlt.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein flimmberechtigter Grundstücksbesitzer den Vollbesitz der bür-
gerlichen Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, so ruht während
seiner Besitzeit das Stimmrecht. "
K. 11.
Zugleich mit den sechs Repraͤsentanten werden drei Stellvertreter ge-
waͤhlt. Einer oder der andere Stellvertreter — nach jedesmaliger Bestimmung
des Deichkommissarius — tritt in die Stelle des durch Krankheit oder sonst
behinderten Repradsentanten im Deichamte.
Er tritt interimistisch ein, wenn der Reprdsentant stirbt oder die Bedin-
gung seiner Wählbarkeit verliert.
S. 12.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
für diesen Verband Gültigkeit hahen, soweit sie nicht in dem vorstehenden Sta-
tute abgeändert sind.
(Ne. 5412—5114.) . 13.