Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

gabe der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatuke vom 
14. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) aus. 
Derselbe kann sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied des Magistrats 
vertreten lassen. 
Sollte die Zuziehung eines Wasserbautechnikers nöthig werden, so über- 
nimmt der jedesmalige Distrikts-Wasserbaubeamte die Geschäfte desselben und 
erhält dafür eine von dem Deichamte zu beschließende und von der Regierung 
in Magdeburg feslzusetzende Remuneration. Den ODeichschauen beizuwohnen, 
ist derselbe verpflichrer. 
g. 10. 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgesetzt. Diese sechs Mitglieder des Deichamtes werden durch Stimmen- 
mehrheit von den Deichinteressenten aus deren Mitte in einer von dem Buͤrger- 
meister der Stadt Wolmirstedt zu berufenden Versammlung auf sechs Jahre 
gewaͤhlt. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn ein flimmberechtigter Grundstücksbesitzer den Vollbesitz der bür- 
gerlichen Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, so ruht während 
seiner Besitzeit das Stimmrecht. " 
K. 11. 
Zugleich mit den sechs Repraͤsentanten werden drei Stellvertreter ge- 
waͤhlt. Einer oder der andere Stellvertreter — nach jedesmaliger Bestimmung 
des Deichkommissarius — tritt in die Stelle des durch Krankheit oder sonst 
behinderten Repradsentanten im Deichamte. 
Er tritt interimistisch ein, wenn der Reprdsentant stirbt oder die Bedin- 
gung seiner Wählbarkeit verliert. 
S. 12. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
für diesen Verband Gültigkeit hahen, soweit sie nicht in dem vorstehenden Sta- 
tute abgeändert sind. 
(Ne. 5412—5114.) . 13.
	        
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