— 438 —
(Nr. 5119.) Statut der Genossenschaft fuͤr die Regulirung des Swistbaches in den Ge-
meinden Metternich, Weilerswist und Bliesheim des Kreises Euskirchen
im Regierungsbezirk Coͤln. Vom 31. August 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen Behufs Verbesserung der Grundstuͤcke im Swistbachthale der Ge-
meinden Metternich, Weilerswist und Bliesheim im Kreise Euskirchen nach An-
hoͤrung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf
Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1853. S. 183.), was folgt: «
K. 1.
Um die in den Gemeinden Metternich, Weilerswist und Bliesheim im
Ueberschwemmungsgebiete des Swistbaches belegenen Grundstücke, welche durch
unzeitige Ueberschwemmungen und mangelhafte Vorflurh leiden, gegen diese
Nachtheile zu sichern, werden die Eigenrhümer dieser Grundstücke zu einer Ge-
nossenschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen:
„Genossenschaft für die Regulirung des Swistbaches“
vereinigk.
Die Genossenschaft hat ihren Sitz an dem jedesmaligen Wohnorte des
Bürgermeisters von Weilerswist, in dessen Amtslokale ihr Vorladungen und
sonstige Akte zuzustellen sind.
g. 2.
Der Genossenschaft liegt es ob, den Swistbach innerhalb der Gemeinden
Metternich, Weilerswist und Bliesheim nach dem von dem Kreisbaumeister
Werner entworfenen Plane, so wie derselbe bei der Superrevisson festgestellt
worden, zu reguliren. » « I
Die Raͤumung des Baches bleibt, wie bisher, eine Last der anschließen-
den Eigenthuͤmer, welche auch auf diejenigen uͤbergeht, deren Grundsluͤcke erst
in Folge der streckenweisen Gradelegungen an den Bach zu liegen kommen.
Es trikt jedoch in der bisherigen Räumungsart die Veränderung ein, daß da,
wo der Bach an beiden Seiten verschiedene Adjazenten hat, nicht mehr von
jeder Seite bis zur Mitte des Bachbektes geräumt wird, sondern daß die bei-
derseitigen Adjazenten abwechselnd von Jahr zu Jahr die Räumung des Bach-
bettes, soweit sie mit ihren Grundslücken dagegen sloßen, bis an das jenseitige
Ufer bewirken. Den Anfang mit der Ausführung dieser neuen Eimichtung
machen die Adjazenten des rechten Bachufers.
Die Grasnutzung auf den Uferrändern und Böschungen und der Graben-
auswurf verbleiben den Eigenthümern der anschließenden Grundstücke. Sofern
“ die-