Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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beobachten sind, hat jeder Genosse Eine Stimme; wer jedoch an fruchttragen- 
den Grundstuͤcken mehr als fuͤnf Morgen in der Genossenschaft besitzt, hat 
zwei Stimmen, wer zehn Morgen besitzt, drei Stimmen und so fort fuͤr je fuͤnf 
Morgen eine Stimme mehr. 
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen und ledige Frauensper- 
sonen beziehentlich durch ihre großjährigen Söhne, oder durch gehörig legiti- 
mirte Bevollmächtigte mitftimmen. 
Zur Legitimation des Vorslandes dienen die von den Gemeindevorstehern 
bescheinigten PVahiprororolle 
K. 7. 
Der Genossenschaftsvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde 
der Genossenschaft und vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegen- 
über. Er hat insbesondere: 
1) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem feslgestellten 
Regulirungsplane unter Mitwirkung des hierzu von der Staatsbehörde 
bestimmten Baubeamten zu veranlassen und zu beaufsichtigen; 
2) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
3) den Bachwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Schöffen abzuhalten; 
4) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen; 
5) gegen den Bachwärter kann er Ordnungssirafen bis zur Höhe von 
Einem Thaler festsetzen. 
In Abwesenheit und sonstigen Verhinderungsfallen kann der Genossen- 
schaftsvorsteher sich durch einen Schöffen vertreten lassen. 
g. 8. 
Die Schoͤffen haben den Genossenschaftsvorsteher in seiner Geschaͤftsfuͤh- 
rung zu unterstuͤtzen und das Beste der Genossenschaft uͤberall wahrzunehmen, 
und namentlich 
1) den Jahresetat festzusiellen und über außerordentliche Genossenschafts- 
Beiträge und etwaige Anleihen zu beschließen; 
2) die Jahresrechnungen abzunehmen und die Decharge zu ertheilen; 
3) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien und über die Erhebung von Prozessen zu beschließen. 
Die Verträge und Vergleiche, deren Gegenstand den Betrag von funf- 
zig Thalern übersleigt, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. 
Der Bachschau muß jeder Schöffe in seinem Wahlbezirke beiwohnen und 
ist berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil zu nehmen. 
(Nr. 5119.) g. 9.
	        
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