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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 2
(Nr. 5002.) Privilegium wegen fernerer Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen
des Aken-Rosenburger Deichverbandes im Betrage von 50,000 Thalern.
Vom 20. Dezember 1858.
1 Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
ege
nt,
verordnen, was folgt:
Nachdem von dem Aken-Rosenburger Deichverbande beschlossen worden,
außer den laut Privilegium vom 17. August 1857. (Gesetz-Sammlung für
1857. S. 754.) emittirken 100,000 Thalern die zur normalmäßigen Ausfüh-
rung der ODeichlinie, sowie zu den Entwässerungsanlagen erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den An-
trag des Deichamtes in der Sitzung vom 1. September 1858:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unkändbare Obligationen im Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu
rfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Betrage von
50,000 Thalern, funfzig kausend Thalern, welche in 200 Apoints à 25 Tha-
ler, in 200 Apoints à 100 Thaler und in 50 Apoints à 500 Thaler nach
dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorationskassen=
Beiträge des Aken-Rosenburger Deichverbandes mit fünf Prozent jährlich zu
verzinsen und nach der durch das Loos zu beslimmenden Folgeordnung spä-
testens vom 1. Januar 1864. ab alljährlich mit mindestens Einem Prozent des
Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugtk ist.
Johrgang 1859. (Nr. 5002.) 2 Das
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1659.