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Anmerkung:
1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für
das Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Ab-
gabe zu I. erhoben.
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnagel,
* oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III.
doppelt.
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Kbniglichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Be-
stimmungen:
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform
zu Fuß oder zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden
Dienern;
b) von nicht uniformirten Milicairbeamten auf die Bescheinigung der
bnetne Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten
geschehe;
c) von Kriegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem
Wege zu ihrem Korps oder zur Uebung und von da zurück, so-
fern ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder sofern
sie sich durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreservepaß
ausweisen;
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandank von Cöln oder ein
zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient,
ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von an-
derem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform sich
befindet, sofern dasselbe ihm gehört;
e) von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehbren, auch
wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
1) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee angehö-
rige oder zu liefernde Gegensiände befördern, sofern dieselben von
einem durch die Order der zusiändigen Behörde dazu angewiesenen
Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges be-
hleitet werden;
(Nr. 5124.) 6 vom
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