Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Anmerkung: 
1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für 
das Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Ab- 
gabe zu I. erhoben. 
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnagel, 
* oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. 
doppelt. 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Kbniglichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Be- 
stimmungen: 
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform 
zu Fuß oder zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden 
Dienern; 
b) von nicht uniformirten Milicairbeamten auf die Bescheinigung der 
bnetne Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten 
geschehe; 
c) von Kriegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem 
Wege zu ihrem Korps oder zur Uebung und von da zurück, so- 
fern ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder sofern 
sie sich durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreservepaß 
ausweisen; 
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandank von Cöln oder ein 
zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient, 
ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von an- 
derem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform sich 
befindet, sofern dasselbe ihm gehört; 
e) von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem 
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehbren, auch 
wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind; 
1) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee angehö- 
rige oder zu liefernde Gegensiände befördern, sofern dieselben von 
einem durch die Order der zusiändigen Behörde dazu angewiesenen 
Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges be- 
hleitet werden; 
(Nr. 5124.) 6 vom 
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