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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagten.
Nr. 36.—
(Nr. 5125.) Fischerei-Ordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder,
das Haff und dessen Ausflüsse. Vom 2. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Guaden Prinz von Preußen,
Regent, ·
verordnen, nach Anhoͤrung des Provinziallandtages des Herzogthums Pommern
und des Fuͤrstenthums Ruͤgen, mit Zuͤstimmung beider Haͤuser des Landtages
der Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von den der Fischerei-Ordnung unterliegenden Gewässern.
S. 1.
Die Worschriften dieser Fischerei-Ordnung finden Anwendung auf die
Oder und deren Arme von ihrem Eintritt in die Provinz Pommern abwärts,
mit Ausschluß derjenigen Arme der Oder, welche die Gränze der Mark und
der Provinz Pommern bilden, die gegenseitigen Verbindungskanäle der Oder-
arme, den Dammschen Sec, das Papenwasser, das Haff und dessen Ausflüsse,
nämlich die Divenow, Swine und Peene und die Nebenarme dieser drei Aus-
flüsse, das Achterwasser, die Wiek, den Neuwarper See, den Usedomer See,
den Vietziger See, den Kamminer Bodden, den Fritzower See und alle sonsti-
gen mit diesen Gewässern in beständigem Zusammenhange stehenden Buchten
und Seen, desgleichen auf die in diese Gewässer mündenden Flüsse, Bäche,
Kanäle und Gräben, auf eine Achtelmeile von ihrer Mündung ab gerechnet.
. .,. - 2wei-
Jabrgang 1850. (Nr. 5125.) 02 Zwei-
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1859.