Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jeder Verkauf und jeder Ankauf von Fischbrut und Fischsaamen, sowie 
uͤberhaupt jede Verfuͤgung daruͤber, ist verboten. 
g. 29. 
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisslücke jedes- 
mal unmittelbar neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrecht stellen und 
dürfen dieselben nicht unter das Eis schieben. Nur bei der Ausziehwake des 
Garnzuges ist es gestartet, die Eisstücke, insoweit dieselben zur Bezeichnung 
der offenen Stelle nicht erforderlich sind, unter die Eisdecke zu schieben. 
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen dürfen weder Wa- 
ken noch Jagelöcher gehauen werden, vielmehr müssen dieselben wenigstens eine 
Ruthe von den Wegen entfernt bleiben. . 
Ebenso ist es verboten, die auf den gedachten Eiswegen ausgesetzten 
Zeichen zu zerstoͤren oder zu versetzen. 
g. 30. 
An Sonn- und Festtagen und an deren Vorabenden darf keine Fischerei 
betrieben werden; jedoch bleibt denjenigen, welche mit Setznetzen, Reusen und 
Angeln fischen, gestattet, die Gezeuge nachzusehen, auszunehmen und wieder 
auszusetzen. 
g. 31. 
Bei der Fischerei darf kein Fischer in den Zug desjenigen fallen, der 
schon fischt, oder in die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischergezeuge 
bereits ausgeworfen hat. 
Die Rer- und Angelfischer müssen den Tuckern, Jollnern, Zeesenern und 
Taglern auf der Tiefe der Gewässer, den Garnfischern aber überall ausweichen, 
widrigenfalls die Tucker, Zollner, Zeesener, Tagler und Garnfischer berechtigt 
sind, die auseehsen Netze und Angeln, sobald sie dieselben mit ihrem Zuge 
berühren, aufzunehmen. 
Im Uebrigen gilt als allgemeiner Grundsatz, daß, wer bereits an einem 
Orte fischt, demjenigen vorgeht, welcher sein Fischerzeug noch nicht ausgewor- 
fen hat. 
g. 32. 
Die Seegel= und Garnfischer müssen die von ihnen aufgenommenen oder 
weggezogenen Netze und Angeln C. 31.) den Eigenthümern derselben, sobald 
sie 646 melden, oder wenn dies nicht geschieht, innerhalb längstens vierzehn 
Tagen dem nachsten Fischereibeamten übergeben. 
F. 33. 
Die Fischer müssen beim Fischfang Alles vermeiden, wodurch der Schif- 
fahrt Nachtheil erwachsen könnte. Es darf daher aus den Fischerkähnen kein 
Ballast in die Gewässer geworfen werden. 
Mr. 5125 635 g. 34.
	        
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