Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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sicherung zu nehmen; das Verhaͤltniß der Assoziirten zur Sozietaͤt, sowie das 
Recht der Hypothekenglaͤubiger erleidet aber hierdurch keine Aenderung. 
C. Zeit des Ein= und Austritts. 
*i 
Der Eintritt in die Soziekät, sowie die Erhöhung der Versicherungs- 
summe findet regelmäßig nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginn 
des ersten Januar siatt; doch isi Beides auch im Laufe des Jahres gestattet, 
wenn der Eigenthümer ausdrücklich darauf anträgt. Im letzteren Falle werden 
die ordentlichen wie die außerordentlichen Beiträge bei einem neuen Eintritte 
vom Anfange des Quartals, in welchem der Einkritt erfolgt, bei Erhöhungen 
der Versicherungssumme aber für das ganze Jahr berechnet. 
F. 14. 
Die Versicherung erfolgt auf Grund einer speziellen Beschreibung und 
Taxe des betreffenden Gebaudes (F. 21. ff.), welche der Eigenthümer auf seine 
Kosten zu beschaffen und mit dem Versicherungsantrage dem Bürgermeister 
(Amtmann) in duplo zu übergeben hat. - 
Antraͤge, welche mit dem ordentlichen Termine, dem 1. Januar, in Kraft 
treten sollen, sind wenigstens sechs Wochen vorher mit der Tare dem Bürger- 
meister (Amtmann) einzureichen. · 
H.15. 
Jede Versicherung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Di- 
rektion, tritt also erst mit dem Tage dieser Genchmigung in Kraft. 
Die zum ordentlichen Eintritkstermine G. 13.) rechtzeitig eingereichten 
Anträge werden als von der Direktion genehmigt angesehen, wenn diese dem 
Antragenden nicht längsiens bis zum 25. Dezember die Versagung der Gench- 
migung angezeigt hat. Anräg auf sofortige Versicherung erhalten gleich mit 
ihrer Ueberreichung an den Bürgermeister (Amtmann) vorlausige Gültigkeit, 
wenn diese nicht wegen etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags 
vom Bürgermeister (Amtmann) ausgeschlossen und solches dem Antragsteller 
ausdrücklich zu Protokoll erklärt wird; erfolgt die Entscheidung der Direktion 
nicht längstens binnen vier Wochen nach Einreichung des Antrags beim Bür- 
germeisten (Amtmann), so gilt die Versicherung in allen Fällen als definitio 
enehmigt. . 
8 Gebaͤudebesitzer erhaͤlt uͤber die Feststellung der Versicherung eine 
vom Buͤrgermeister (Amtmann) unentgeltlich ausgestellte Bescheinigung. 
g. 16. 
Die Bestimmungen der G. 14. und 15. gelten gleichmaßig für neue 
Versicherungen wie für Versicherungserhöhungen. 
Wr. 5120.) C. 17.
	        
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