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C. 60.
Bei der Besichtigung und Abschätzung der Bandschäden muß zugleich in
einem Separatprotokolle von Amtswegen Alles, was über die Entstehung und
erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreirung und Oämpfung, die Anwesen-
heit und Thätigkeit der Spritzen und anderer Löschungshülfen, und über sonstige
die Sozietät angehende Gegenstände bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet, und
jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo und wie hoch er sein Im-
mobiliar= oder Mobiliarvennögen gegen Feuer versichert habe, vernommen
werden.
6. Sicherung der Hypothekengläubiger.
G. 61.
Die Rechte der auf ein versichertes Grundstück eingetragenen Hypothe=
kengldubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der
Feuersozietäts-Oirektion von Amtswegen wahrgenommen; der Eintragung der-
selben in das Kataster bedarf es nicht.
g. 62.
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietaͤt und das freiwillige Herab-
setzen der Versicherungssumme (HHh. 17. 27.) ist nur zulaͤssig, wenn auf dem
Grundstuͤcke Hypothekenforderungen nicht eingetragen sind, oder wenn die ein-
getragenen Hypothekenglaͤubiger hierin ausdruͤcklich konsentirt haben. Es genuͤgt,
wenn bei dem Konsense die Richtigkeit der Unterschrift und die Identität des
Ausstellers von einem öffentlichen Beamten bescheinigt ist, und sind übrigens
nur diejenigen Hypothekengläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen bis
zum 1. Okkober des laufenden Jahres eingetragen sind. Der Hyppothekenzustand
ist festzustellen durch Einsicht des Hypothekenbuchs Seitens des Bürgermeisters
(Amtmanns), oder durch Beibringung eines Attestes des Hyppothekenrichters oder
eines Hypothekenscheins.
K. 63.
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung in Gemäßheit der §#. 8. 9.
10. und 30. hat die Direktion darch den Bürgermeister (Amtmann) Einsicht
des Hypothekenbuchs nehmen zu lassen, und den eingetragenen Gläubigern, so-
weit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hypothekenbuche erhellt oder
sonst der Direktion bekannt isi, durch die Posi Nachricht zu geben. Einer In-
simnuation bedarf es nicht.
Im Falle des §. 30. erfolgt die Löschung, wenn nicht binnen vier Wochen
nach dem Abgange der Benachrichtigung die rückständigen Beiträge gezahlt
worden.
Eine