Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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muß die Klage innerhalb sechs Monaten nach dem Ablauf obiger Praͤklusivfrist 
bei dem behoͤrigen Gerichte eingelegt werden, widrigenfalls die Festsetzung der 
Direktion in Rechtskraft uͤbergeht. 
M. Transitorische Bestimmungen. 
G. 112. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt, 
wird nach Beendigung der dazu nöthigen Vorarbeiten auf den gutachtlichen 
Antrag der Direktion von dem Oberpräsidenten festgesetzt, und ist von letzterem 
minde * vier Wochen vorher durch die Amtsblätter der Provinz bekannt 
zu machen. - 
H.118. 
Die bisherigen, in den Katastern eingetragenen Versicherungen bleiben in 
voller Wirksamkeit unter denjenigen Modifikationen, welche aus den Bestimmun- 
en des gegenwaͤrtigen Reglements hervorgehen. Prozesse wegen Streitigkeiten, 
2 Veranlassung entstanden ist, bevor das gegenwaͤrtige Reglement in Kraft 
getrcten ist, sind noch nach den Bestimmungen des Reglements vom 5. Januar 
836. und den darauf bezüglichen weiteren Verordnungen zu entscheiden. 
F. 114. 
Die zur Ausführung dieses Reglements erforderlichen Instruktionen hat 
die Direktion unter Genehmigung des Oberpräsidenten zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 20. September 18539. 
L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Gr. v. Schwerin. 
  
Redigirt im Bürecau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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