Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwaͤsserungsgraͤben, die Wehre und Schuͤtzen, die 
Bachregulirungen, uͤberhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands- 
wiesen erforderlichen Anlagen, weiden auf gemeinschaftliche Kosten des Ver- 
bandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den besiellten 
Wiesenkhaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzu- 
stellen ist. # 
Die Besaamung, der Umban und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor= 
stehers im Inceresse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhaültniß ihrer betheiligken Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Amrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Erekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführr, unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisiers; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorsiand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach eimmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
# obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
rfen. s 
H.4. 
DieAnlegungbeknöthigenGräbemWehkeunmußjedekWiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dossirungen und Uferraͤndern wachsende Gras oder andere zufaͤllige Vortheile 
ersetzt werden sollte, ist Entschaͤdigung zu gewaͤhren. Streitigkeiten hieruͤber 
werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (cfr. F. 9.0. 
(Nr. 5124.) Die
	        
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